Als Erklärung für die Aussage Q.________, er [der Beschuldigte] habe ein schwarzes Auto gefahren, behauptete der Beschuldigte, Q.________ sei farbenblind. Zu M.________ schliesslich hielt der Beschuldigte fest, dieser leide an einer «bipolaren Persönlichkeitsstörung und sei ein total kranker Mann» (pag. 586, Z. 202 f.). Er sei zudem der letzte Mensch, der sich erinnern könne (pag. 208, Z. 281). Solche Gegenangriffe sind ein deutliches Lügensignal und zeugen überdies von Dreistigkeit. Auch scheute sich der Beschuldigte nicht, auf ihm gestellte Fragen mit diversen Gegenfragen zu reagieren (vgl. pag. 43, Z. 174 und Z. 196; pag. 44, Z. 217; pag. 45, Z. 270 und Z. 276; pag.