13 Wie erstinstanzlich richtigerweise festgestellt wurde, enthalten die Aussagen des Beschuldigten hingegen primär eines, nämlich Gegenangriffe (pag. 4256, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Q.________ und K.________ (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen zu Ziff. I.2 der Anklageschrift) wurden vom Beschuldigten als Lügner bezeichnet, K.________ gar als «Fall für den forensischen Psychiater» (pag. 4058). Dessen Aussagen hätten keinen Wert, […], er glaube, dass dieser Mensch Hilfe brauche (pag. 613 f., Z. 762 ff.). Als Erklärung für die Aussage Q.