Allfällige nicht kongruente Aussagen Q.________ diesbezüglich vermögen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch tun. Was seine Aussagen zum schwarzen Auto des Beschuldigten anbelangt, so ist festzustellen, dass diese durch den Beschuldigten selbst untermauert werden; theatralisch und wider jegliche Evidenz hat dieser anfänglich bestritten, jemals ein solch schwarzes Auto gefahren zu haben. Dass der Beschuldigte dies vehement abgestritten hat, kann nur darauf hindeuten, dass er dafür auch einen Grund gehabt hat. Überdies gilt, sich einmal mehr zu fragen, welchen Nutzen Q.________ gehabt haben sollte, diesen Umstand (mithin das Auto des Lieferanten) zu erfinden.