_ habe in dieser Sache somit korrekt ausgesagt (pag. 4255, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Vorab sei erwähnt, dass die Beschaffenheit der Tasche nicht von Belang ist. Ob es sich um eine Coop-Tasche, eine Migros-Tasche oder um eine Sporttasche gehandelt hat, kann vorliegend offenbleiben. Fakt ist nämlich, dass sich sämtliche Beteiligten einig darüber waren, dass die Drogen in einer «Tasche» transportiert wurden (pag. 1091, Z. 157 ff. [C.________]; pag. 1203, Z. 163 ff. [L.________]). Allfällige nicht kongruente Aussagen Q.