__ hätten indessen kein Auto des Lieferanten gesehen. Die Zuverlässigkeit der Aussagen von Q.________ könne jedoch nicht lediglich deshalb in Frage gestellt werden, weil er als Einziger nur die Farbe, nicht aber die Marke des Autos des Lieferanten habe nennen können. Fakt sei, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben einen __________ (Automarke) benutzt habe, auch wenn er dies in seinen ersten Aussagen noch in Abrede gestellt habe. Es handle sich dabei unzweifelhaft um einen Kleinwagen, womit es sehr gut möglich sei, dass er mit diesem Kleinwagen an den Treffpunkt gefahren sei. Q.________ habe in dieser Sache somit korrekt ausgesagt (pag.