Unklarheiten und Abweichungen eruierte die Vorinstanz schliesslich auch hinsichtlich der Frage, womit die Drogen transportiert worden waren und in welchem Auto der Beschuldigte am Treffpunkt erschienen war. Sie führte dazu aus, Q.________ habe, was die Tasche für die Drogen anbelange, nicht konstante Aussagen gemacht. Er sei zudem auch der Einzige gewesen, welcher gesehen haben wolle, dass der Beschuldigte mit einem kleinen schwarzen Auto am Treffpunkt erschienen sei. L.________ sowie C.________ hätten indessen kein Auto des Lieferanten gesehen.