Es gilt sich im Übrigen auch hier wiederum zu fragen, welchen Nutzen Q.________ mit seiner Aussage, der Beschuldigte habe ihn gefragt, welchem der beiden er die Drogen geben solle, gehabt haben sollte, wenn dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte. Seine Aussage impliziert freilich, dass der Beschuldigte eben beide, also C.________ und L.________, gesehen hat, ebenso umgekehrt. Unklarheiten und Abweichungen eruierte die Vorinstanz schliesslich auch hinsichtlich der Frage, womit die Drogen transportiert worden waren und in welchem Auto der Beschuldigte am Treffpunkt erschienen war.