889, Z. 112 f.). Desgleichen, dass Q.________ bei L.________ nachfragte und dieser im Anschluss C.________ zum Beschuldigten schickte. Die Variante sowohl von L.________ wie auch C.________, wonach sie im Auto geblieben seien und den Beschuldigten somit nicht bzw. nur ganz kurz gesehen hätten, ihn aber nicht beschreiben könnten, ist angesichts der erstmaligen Übergabe von mehr als acht Kilogramm Amphetamin – wie bereits erwähnt – realitätsfremd. Immerhin will C.________ aus der Distanz sowie im Rückspiegel relativ viel beobachtet (vgl. pag.