4255, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zentral ist für die Kammer der Umstand, dass sowohl Q.________, C.________ und L.________ geschildert haben, eine vierte Person habe das Amphetamin übergeben. Die Schilderung Q.________’s, wie die Übergabe abgelaufen ist, überzeugt dabei durch Detailreichtum, Logik und Komplikationen. Es ist nachvollziehbar, dass Q.________ als Verbindungsmann zum Beschuldigten diesen aufsuchte und sich letzterer erkundigte, welchem der beiden [gemeint sind C.________ und L.________] er die Ware nun übergeben soll (pag. 889, Z. 112 f.).