_ anbelangt, äusserst merkwürdig, wartete dieser doch immerhin auf eine Drogenlieferung im Umfang von CHF 10'000.00. Dass er sich darauf beschränkte, im Auto zu warten, während der unbekannte Drogenlieferant die Ware im Auto von C.________ deponiert haben soll, stellt eine höchst unglaubhafte Geschichte dar. Auch nach Ansicht der Kammer ist es viel naheliegender, dass C.________ – und im Übrigen auch L.________ – aus Angst vor dem Beschuldigten bzw. dessen Umfeld den Lieferanten nicht gesehen haben wollen und deshalb die Geschichte, im Auto geblieben zu sein, erfunden haben (pag. 4255, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).