Was den genauen Ablauf des Amphetaminhandels vom 22. bis 25. Juli 2015 anbelangt, widersprechen sich die Schilderungen von Q.________, L.________ und C.________ in der Tat teilweise. Nach Ansicht von Q.________ sollen sämtliche Beteiligten, also auch L.________ und C.________, aus den Autos gestiegen sein, während Letztere sich auf den Standpunkt stellten, im Auto geblieben zu sein. Aus diesem Grund hätten sie den Lieferanten auch nicht richtig sehen können. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erscheint dieses Verhalten, zumindest was C.________ anbelangt, äusserst merkwürdig, wartete dieser doch immerhin auf eine Drogenlieferung im Umfang von CHF 10'000.00.