1202, Z. 144 ff. [L.________]). Vielmehr hat sich Q.________ mit seinen Aussagen gar selber erheblich belastet, was in den Augen der Kammer gegen die Annahme einer Falschaussage spricht. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat, ferner die Tatsache, dass Q.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge trotz Anwesenheit des Beschuldigten an seinen Aussagen festgehalten hat (pag. 4254, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was den genauen Ablauf des Amphetaminhandels vom 22. bis 25. Juli 2015 anbelangt, widersprechen sich die Schilderungen von Q._