Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Verteidigung dazu vor, es sei gut möglich, dass Q.________ den Beschuldigten zu Unrecht belastet habe, um den wahren Lieferanten des Amphetamins zu schützen. Dies sei sogar ein sehr guter Gedanke, da ansonsten möglicherweise noch mehrere Geschäfte oder Lagerorte von Drogen ans Licht gekommen wären. Es sei durchaus möglich, dass Q.________ kein Interesse gehabt habe, die vierte Person preiszugeben (pag. 4371). Dieser Vermutung seitens der Verteidigung ist indes entgegenzuhal-