984, Z. 330 ff.), ist ein weiteres Indiz für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen von Q.________. Aus dessen Sicht macht es nämlich keinen Sinn, den Beschuldigten völlig zu Unrecht zu belasten, ihn aber gleichzeitig zum Laufburschen zu degradieren. Wer jemanden zu Unrecht belastet, dürfte dies aller Voraussicht nach in erheblichem Ausmass und nicht in schonender Weise tun. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb Q.________ bei einer falschen Belastung des Beschuldigten P.________ noch ins Spiel hätte bringen sollen, erst recht nicht als hierarchisch Höhergestellten. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Verteidigung dazu vor, es sei gut möglich, dass Q.____