ausführte, wies Q.________ auch vermehrt darauf hin, der Beschuldigte habe nicht selber entscheiden können, sondern habe immer mit P.________ Rücksprache nehmen müssen. Der Beschuldigte sei der «Laufbursche» von P.________ gewesen (pag. 4254, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Umstand, dass Q.________ den Beschuldigten als Laufburschen von P.________ wahrgenommen und bezeichnet hat (u.a. pag. 889, Z. 140 ff.; pag. 894, Z. 372 f.; pag. 946, Z. 191 ff.; 982, Z. 246 ff.; pag. 984, Z. 330 ff.), ist ein weiteres Indiz für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen von Q.__