4371) – nicht. Erst recht schiene in diesem Fall fraglich, warum Q.________ zwei Falschanschuldigungen, mithin den Ecstasy-Deal als Folge der nicht überzeugenden Qualität des Amphetamins, inhaltlich verknüpfen sollte. Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, Q.________ habe den Beschuldigten eher zurückhaltend belastet, so zum Beispiel, als er ausgesagt habe, der Beschuldigte hätte ihn im T.________ in G.________ nicht beauftragt, einen Käufer für das Amphetamin zu suchen, dies habe sich während des Gesprächs einfach so ergeben. Im Anschluss sei er zufällig mit L.________ in Kontakt getreten, weil er gewusst habe, dass dieser mit solchen Sachen mache. Wie die Vorinstanz korrekt