sowie 1868 ff. [Urteil Q.________]; pag. 1159, Z. 31 ff. sowie pag. 2202 ff. [Urteil L.________]; pag. 1031, Z. 134 ff. sowie pag. 2389 ff. [Urteil C.________]). Dies belegt, dass Q.________ nicht nur hinsichtlich des Amphetamins, sondern auch sonst in zahlreichen Einvernahmen konstante, detaillierte und nachvollziehbare Aussagen gemacht hat, die ihn vor allem auch selber belastet und zu seiner Verurteilung geführt haben. Welchen Nutzen er gehabt haben sollte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, erschliesst sich der Kammer – anders als die Verteidigung sinniert (pag. 4371) – nicht.