Nachdem die Vorinstanz sämtliche Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich dargelegt hatte, führte sie im Rahmen der Würdigung vorab aus, die Aussagen von Q.________ seien entgegen der Ansicht des Beschuldigten in mindestens fünf Einvernahmen konstant gewesen und hätten mit denjenigen von C.________ und L.________, welche ebenfalls weitgehend konstant ausgesagt hätten, grösstenteils übereingestimmt (pag. 4253, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu dieser Überzeugung gelangt auch die Kammer. In den ersten Einvernahmen wollte der dazumal beschuldigte Q.________ nichts Widerrechtliches getan haben (pag.