4366, Z. 34 ff.). Abermals darauf angesprochen, ob es sich um seine Jacke handle oder nicht, sagte der Beschuldigte aus, er könne diese Antwort nicht geben. Er könne aufgrund einer anderen Foto sagen, dass es sich dabei um seine Jacke handle, aber so von der Seite fotografiert, wisse er dies nicht (pag. 4367, Z. 9 ff.). Seine Jacke habe keine Schulterpartie und sei auch nicht schwarz. K.________ habe von einer schwarzen Bikerjacke gesprochen mit Schulterpartie, dabei könne es sich jedoch nicht um jene gemäss pagina 556 handeln, denn diese habe keine Schulterpartie und sei keine Bikerjacke (pag. 4367, Z. 20 ff.).