I.1 der Anklageschrift]; pag. 4261, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [zu Ziff. I.2 der Anklageschrift]). Auch die massgebenden Einvernahmen wurden zutreffend wiedergegeben (pag. 4238 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [zu Ziff. I.1 der Anklageschrift]; pag. 4626 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [zu Ziff. I.2 der Anklageschrift]); darauf wird integral verwiesen. Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich nochmals einvernommen (pag. 4364 ff.). Zur Sache führte er im Wesentlichen aus, er habe ein Rechtsmittel ergriffen, weil das vorinstanzliche Urteil ungerecht sei.