7. Vorbemerkungen/ oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die einzelnen Punkte der Anklageschrift separat abgehandelt und gewürdigt. Nachfolgend gilt es jedoch, auch allfälligen Gemeinsamkeiten der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe Rechnung zu tragen. Was die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die einzelnen Beweismittel zu den angeklagten Vorwürfen anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 4233 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [zu Ziff. I.1 der Anklageschrift];