Vorliegend wurde nur seitens des Beschuldigten Berufung erklärt. Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil daher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung