I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4113). Hinsichtlich der ausgefällten Schuldsprüche, der verhängten Strafe und der weiteren Verfügungen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.9]). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO dürfen Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius). Vorliegend wurde nur seitens des Beschuldigten Berufung erklärt.