7 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Ziffern II, III und IV angefochten. Das erstinstanzliche Urteil ist damit in Rechtskraft erwachsen, soweit die Vorinstanz das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Februar 2015 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern eingestellt hat (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.