III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51a StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 426ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 1124 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD) IV. Im Weiteren sei zu verfügen: