Staatsanwältin AF.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 4389 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 12. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Widerrufsverfahrens. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch