für den Beschuldigten erneut die Erhebung des Facebook-Profils sowie dessen Nachrichten von L.________ im Zeitraum des vorgeworfenen Amphetaminhandels, was von der Kammer nach kurzer geheimer Beratung abgewiesen wurde (pag. 4363). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 4364 ff.).