Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, zu den gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 4301 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 7. April 2020 die Abweisung der Beweisanträge mit der Begründung, die drei Personen seien bereits parteiöffentlich befragt worden und es würden keine Gründe dargetan, die eine Wiederholung oder Ergänzung der Zeugenbefragungen zwingend erfordern würde. Zudem werde nicht dargelegt, inwiefern die Auswertung des Facebook-Profils von L.________ beweisrelevant sei (pag.