4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 29. März 2020 beantragte der Beschuldigte als neuen Beweisantrag die Auswertung des Facebook-Profils von L.________ (pag. 4292). Mit Berufungserklärung vom 30. März 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________ für die Berufungsverhandlung einzig die nochmalige Einvernahme der Zeugen bzw. Auskunftspersonen L.________, C.________ und M.________ (pag. 4297 f.). Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, zu den gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag.