In der Folge ging die vom Beschuldigten eigenhändig verfasste Berufungserklärung vom 29. März 2020 bzw. jene der amtlichen Verteidigung vom 30. März 2020 innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 4292 f. bzw. pag. 4296 ff.). In seiner Berufungserklärung beschränkte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag seines Mandanten die Berufung auf die Ziffern II (Schuldsprüche und Sanktionen), III (Nachforderungsrecht/Nachleistungspflicht) und IV (weitere aus den Schuldsprüchen resultierende Verfügungen) sowie weitere in der Folge der Anträge abzuändernde Urteilspunkte (pag. 4296 ff.).