2. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (Pos. 001, 002, 008, 019, 027 und 029), die beschlagnahmten Mobiltelefone inkl. SIM-Karten und Verpackung sowie diverse Unterlagen (Pos. 004, 007, 015.1, 015.2, 016, 018, 022, 024, 025 und 026) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmte Identitätskarte wird A.________ nach Vollzug der Freiheitstrafe herausgegeben. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ____________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).