2. Befördern von netto ca. 300 g Kokaingemisch (enthaltend ca. 170 g Kokain Base) am 17.12.2015 von H.________ nach I.________ sowie von I.________ nach J.________ und dadurch Einfuhr in die Schweiz gemeinsam mit einer weiteren Person und K.________, und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 878 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.