Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 113 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.) Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 12. Dezember 2019 (PEN 2019 455/456) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 4113 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.02.2015 i.S. A.________ wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern eingestellt. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und qualifiziert begangen durch 1. Veräussern von rund 8.4 kg Amphetamingemisch (enthaltend ca. 2‘565.7 g Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10‘000.00 an C.________ vom 22.07.2015 bis am 25.07.2015 in D.________, E.________, F.________ und G.________ gemeinsam mit einer weiteren Person, 2. Befördern von netto ca. 300 g Kokaingemisch (enthaltend ca. 170 g Kokain Base) am 17.12.2015 von H.________ nach I.________ sowie von I.________ nach J.________ und dadurch Einfuhr in die Schweiz gemeinsam mit einer weiteren Person und K.________, und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 878 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 35‘911.75 und Auslagen von CHF 15‘926.20, insgesamt bestimmt auf CHF 51‘837.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren Untersuchung CHF 24’311.75 Gebühren Anklagevertretung CHF 1’000.00 Gebühren Kantonales Zwangsmassnahmengericht CHF 800.00 Gebühren des Gerichts CHF 9’800.00 Total CHF 35’911.75 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen in der Hauptverhandlung CHF 475.00 Auslagen Untersuchung CHF 15’451.20 Total CHF 15’926.20 Total Verfahrenskosten CHF 51’837.95 III. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 89.37 200.00 CHF 17’874.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 972.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18’846.10 CHF 1’507.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’353.80 volles Honorar CHF 22’342.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 972.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23’314.60 CHF 1’865.15 Total CHF 25’179.75 Differenz CHF 4’825.95 Stunden Satz amtliche Entschädigung 129.41 200.00 CHF 25’882.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’728.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 27’610.40 CHF 2’126.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 29’736.40 volles Honorar CHF 32’352.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’728.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 34’080.90 CHF 2’624.25 Total CHF 36’705.15 Differenz CHF 6’968.75 Der Kanton G.________ entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 50‘090.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung, abzüglich des im Be- schwerdeverfahren (BK 16 438) festgesetzten amtlichen Honorars von CHF 3‘059.75 zurückzuzahlen, ausmachend CHF 47‘030.45; Rechtsanwalt Dr. B.________ hat A.________ unter Abzug des im Be- 3 schwerdeverfahren festgesetzten vollen Honorars von CHF 3‘820.05 die Differenz von CHF 7‘974.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass an Rechtsanwalt Dr. B.________ bereits folgende Zahlungen an das amtli- che Honorar geleistet wurden: - CHF 12‘960.00 (Vorschuss vom 11.09.2017), - CHF 5‘245.75 (Verfügung Staatsanwaltschaft vom 08.03.2018), - CHF 10‘770.00 (Vorschuss vom 16.01.2019), - CHF 2‘160.00 (Vorschuss vom 16.01.2019), - CHF 6‘118.80 (Verfügung Staatsanwaltschaft vom 10.05.2019). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Schriftstücke (Pos. 005, 006, 012, 017, 020) werden in den amtlichen Ak- ten abgelegt. 2. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (Pos. 001, 002, 008, 019, 027 und 029), die beschlag- nahmten Mobiltelefone inkl. SIM-Karten und Verpackung sowie diverse Unterlagen (Pos. 004, 007, 015.1, 015.2, 016, 018, 022, 024, 025 und 026) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmte Identitätskarte wird A.________ nach Vollzug der Freiheitstrafe herausge- geben. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ____________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist wird der auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 eigenhändig, seine amtliche Verteidigung – Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – mit Eingabe vom 18. Dezember 2019, fristgerecht Berufung an (pag. 4129 bzw. pag. 1433). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 9. März 2020 zugestellt (pag. 4283 f.). In der Folge ging die vom Beschuldigten eigenhändig verfasste Berufungserklärung vom 29. März 2020 bzw. jene der amtlichen Verteidigung vom 30. März 2020 innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 4292 f. bzw. pag. 4296 ff.). In seiner Berufungserklärung beschränkte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag seines Mandanten die Berufung auf die Ziffern II (Schuldsprüche und Sank- tionen), III (Nachforderungsrecht/Nachleistungspflicht) und IV (weitere aus den Schuldsprüchen resultierende Verfügungen) sowie weitere in der Folge der Anträge abzuändernde Urteilspunkte (pag. 4296 ff.). 4 Mit Schreiben vom 7. April 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft weder An- schlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten (pag. 4305 f.). 3. Entlassung aus der Sicherheitshaft Mit Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2019 wur- de der Beschuldigte vorerst bis zum 11. März 2020 in Sicherheitshaft belassen (pag. 4119 f.). Die Sicherheitshaft wurde mit Verfügung vom 17. März 2020 durch die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ver- längert (Akten SK 20 115, pag. 25 ff.). Am 23. April 2020 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Verfügung vom 1. Mai 2020 abgewiesen wurde (Akten SK 20 182, pag. 55 ff.). Ebenfalls abgewiesen wurde eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht (Urteil 1B_279/2020 vom 23. Juni 2020). Aufgrund der Tatsache, dass am 15. August 2020 die ausgestandene Haft bereits ¾ der vom Regionalgericht Bern-Mittelland ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 50 Monaten betragen hätte und sich der Fortbestand der Sicherheitshaft bis zum oberinstanzlichen Verhandlungstag am 19. Januar 2021 als übermässig lang hätte erweisen können, wurde der Beschuldigte durch die Verfahrensleitung mit Verfü- gung vom 6. August 2020 aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 4331 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 29. März 2020 beantragte der Beschuldigte als neuen Beweisantrag die Auswertung des Facebook-Profils von L.________ (pag. 4292). Mit Berufungserklärung vom 30. März 2020 beantragte Rechtsanwalt B.________ für die Berufungsverhandlung einzig die nochmalige Einvernahme der Zeugen bzw. Auskunftspersonen L.________, C.________ und M.________ (pag. 4297 f.). Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, zu den gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 4301 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 7. April 2020 die Abweisung der Beweisanträge mit der Begründung, die drei Personen seien bereits parteiöffentlich befragt worden und es würden keine Gründe dargetan, die eine Wiederholung oder Ergänzung der Zeugenbefragungen zwingend erfordern würde. Zudem werde nicht dargelegt, inwiefern die Auswertung des Facebook-Profils von L.________ beweisrelevant sei (pag. 4305 f.). Die Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 27. April 2020 abgewiesen (pag. 4313 f.). Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Führungsbericht (datierend vom 24. August 2020, pag. 4345 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 28. Dezember 2020, pag. 4349) eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung überreichte die Verteidigung der Kammer ferner die folgenden Urkunden (pag. 4393 ff.):  einen __________ Führerschein des Beschuldigten  eine Kopie des Visums über die durch den Beschuldigten absolvierte Lastwa- genprüfung 5  eine Kopie des Visums betreffend die durch den Beschuldigten absolvierte theoretische Lastwagen-Fahrprüfung  eine Kopie des Arbeitsvertrages zwischen dem Beschuldigten und der Firma N.________  einen Auszug aus dem Handelsregister der Firma N.________ Die Unterlagen wurden zu den Akten erkannt (pag. 4363). Weiter beantragte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten erneut die Erhebung des Facebook-Profils sowie dessen Nachrichten von L.________ im Zeitraum des vorgeworfenen Amphetaminhandels, was von der Kammer nach kurzer geheimer Beratung abgewiesen wurde (pag. 4363). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 4364 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 4383 f.): 1. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), angeblich begangen vom 1. Juli bzw. (nach erstinstanzlichem Urteil) 22. Juli 2015 bis am 17. Dezember 2015 in D.________), E.________, F.________, G.________, J.________, O.________, H.________ und I.________, durch a) Veräussern (evtl. Verschaffen; Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) von 8,4kg Amphetamingemisch (enthaltend ca. 2'565,7g Amphetaminsulfat) zum Preis von insgesamt CHF 9'000.00 bzw. CHF 10'000.00 an C.________, (nach Anklage) gemeinsam begangen mit P.________ in der Zeit vom 1. Juli 2015 bzw. (nach erstinstanzlichem Urteil) 22. Juli 2015 bis am 25. Juli 2015, in D.________ (b. E.________), E.________, F.________ und G.________; b) Befördern (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) von (nach erstinstanzlichem Urteil verbleibenden) netto 300g Kokaingemisch (enthaltend ca. 170g Kokainbase) von H.________ nach I.________ so- wie von I.________ nach J.________ zu R.________ und damit Einfuhr (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) in die Schweiz sowie Verschaffen (evtl. Veräussern; Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) an R.________, (nach Anklage) gemeinsam begangen mit P.________ in der Zeit vom 1. bis am 17. Dezember 2015. 2. Herr A.________ sei seine wirtschaftliche Einbusse (Erwerbsausfall usw.) durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren (Untersuchungs-/ Sicherheitshaft) (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) mit mind. CHF 1'500.00/Haftmonat, ausmachend insgesamt mind. CHF 56'250.00 (37,5 Monate zu CHF 1'500.00/ Monat), auszugleichen. 3. Herr A.________ sei durch den Kanton Bern eine Genugtuung von mind. CHF 180.00/Hafttag für die ausgestandene Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft, ausmachend insgesamt mind. CHF 202'320.00 (1'124 Tage zu CHF 180.00/Tag), zuzusprechen. 4. Das zu Herrn A.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen Daten seien zu lö- schen. 6 5. Die Kosten von Untersuchung sowie Verfahren unterer und oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, insoweit dies nicht bereits geschehen ist (Kosten Widerrufsverfahren). 6. Die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren (inkl. oberinstanzliche Haftverfahren) gemäss heutiger Kostennote zu entschädigen. 7. Es seien von Amtes wegen die weiteren gesetzlichen Verfügungen zu treffen, einschliesslich Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wo eingetreten. Staatsanwältin AF.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft die folgenden Anträge (pag. 4389 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 12. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Widerrufsverfahrens. II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch 1. Veräussern von rund 8.4kg Amphetamingemisch (enthaltend ca. 2'565.7g Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 an C.________ vom 22. Juli 2015 bis am 25. Juli 2015 in D.________, E.________, F.________ und G.________, gemeinsam mit einer weiteren Person; 2. Befördern von ca. 300g Kokaingemisch (enthaltend ca. 170g Kokain Base) am 17. Dezember 2015 von H.________ nach I.________ sowie I.________ nach J.________ und dadurch Einfuhr in die Schweiz gemeinsam mit einer weiteren Person und K.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51a StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 426ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 1124 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD) IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Schriftstücke seien bei den amtlichen Akten abzulegen. 2. Das beschlagnahmte Drogenmaterial, die beschlagnahmten Mobiltelefone inkl. SIM-Karten und Verpackung sowie diverse Unterlagen seien zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmte Identitätskarte sei A.________ herauszugeben. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ___________) nach Ablauf der Frist sei dem zuständigen Bundesamt vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.v.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist sei der auftraggebenden Behörde vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 7 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Ziffern II, III und IV angefochten. Das erstinstanzliche Urteil ist damit in Rechtskraft erwachsen, soweit die Vorinstanz das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Februar 2015 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern eingestellt hat (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 4113). Hinsichtlich der ausgefällten Schuldsprüche, der verhängten Strafe und der weite- ren Verfügungen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.9]). Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO dürfen Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius). Vorliegend wurde nur seitens des Be- schuldigten Berufung erklärt. Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussbe- rufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil daher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen/ oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die einzelnen Punkte der Anklageschrift separat abgehandelt und gewürdigt. Nachfolgend gilt es jedoch, auch allfälligen Gemeinsamkeiten der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe Rechnung zu tragen. Was die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die einzelnen Beweismittel zu den angeklagten Vorwürfen anbelangt, kann vorab vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 4233 ff., S. 4 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung [zu Ziff. I.1 der Anklageschrift]; pag. 4261, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [zu Ziff. I.2 der Anklageschrift]). Auch die massgebenden Einvernahmen wurden zutreffend wiedergegeben (pag. 4238 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [zu Ziff. I.1 der Anklageschrift]; pag. 4626 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [zu Ziff. I.2 der An- klageschrift]); darauf wird integral verwiesen. Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich nochmals einvernommen (pag. 4364 ff.). Zur Sache führte er im Wesentlichen aus, er habe ein Rechtsmittel ergriffen, weil das vorinstanzliche Urteil ungerecht sei. Es habe nie ein Indiz gegen ihn gegeben, welches belegen würde, dass er [in die Sache] involviert gewesen wäre. Mithin ha- be eine Verurteilung aufgrund von unglaubwürdigen Aussagen einer Person statt- gefunden. Es habe überdies auch keine materiellen Beweise gegeben. Bei der Amphetaminübergabe sei eine vierte Person anwesend gewesen, das sei klar, es könne sich dabei jedoch nicht um ihn handeln, da er weder lange blonde Haare noch einen schmalen Kopf habe. Niemand habe ihn aufgrund eines Fotos identifi- ziert, und dennoch sei er verurteilt worden (pag. 4364, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte 8 bestätigte nochmals, der letzte Kontakt zu Q.________ habe Ende April 2015 statt- gefunden (pag. 4364, Z. 43). K.________ kenne er nicht. Er sei zwar im Restaurant gewesen, aber er kenne diese Person nicht. Auch K.________ kenne weder seinen Namen, sein Auto noch seine Telefonnummer (pag. 4365, Z. 7 ff.). Auf Frage des Vorsitzenden, wie er sich erkläre, dass Q.________ und K.________ ihn unabhän- gig voneinander belasten würden, gab der Beschuldigte zu Protokoll, es gäbe viele Leute, die alles machen würden, um die eigene Lage zu verbessern. Q.________ sei so einer gewesen, er habe nur die eigene Rolle kleinspielen wollen. Weiter führ- te er aus, er werde von Q.________ nur belastet, weil er mit ihm verfeindet sei und er seine eigene Rolle habe kleinspielen wollen. K.________ belaste ihn zudem nur deshalb, weil der Staatsanwalt ihm ein Foto [des Beschuldigten] gezeigt habe. Am Ende sei jedoch nie eine Information von K.________ gekommen. Er, der Beschul- digte, kenne solche Leute und habe viele von denen im Gefängnis gesehen. Letz- ten Endes seien jedoch in seinem Auto [also in jenem von K.________] und in sei- nem Bunker Drogen gefunden worden, inkl. seinen Fingerabdrücken (pag. 4365, Z. 15 ff.). Angesprochen auf die Aussage von M.________, wonach der Beschuldigte bei ihm jeweils Geld auf das Postkonto eingezahlt habe – mithin rund CHF 24'000.00 – gab der Beschuldigte an, er habe in den Jahren 2014 und 2015 mit Autos gehandelt und dabei CHF 14'000.00 - 15'000.00 verdient, jedoch nicht CHF 24'000.00. Er ge- be zu, ab und zu bei M.________ Geld auf dessen Konto einbezahlt zu haben, je- doch sei es dabei immer nur um Autos gegangen. Für ihn sei das nichts Besonde- res, er hätte nie mehr als CHF 15'000.00 gehabt. Er habe M.________ nie CHF 24'000.00 gegeben, vielleicht stamme dies von ihm selber, er habe selber Geld auf dem Konto, er wisse aber nicht wie viel (pag. 4366, Z. 16 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Lederjacke gemäss pagina 1770 befragt. Auf Frage, ob er diese Jacke kenne, gab er an, er habe ein Foto von dieser Jacke mitgebracht [Anm. der Kammer: Es handelt sich dabei um das Foto gemäss pag. 4399, welches der Abbildung gemäss pag. 556 entspricht]. Die wiederholte Frage, ob er die vorgehaltene Jacke [gem. pag. 1770] kenne, beantwortete er ab- schlägig und gab an, diese sei nicht schwarz, es sei nicht seine (pag. 4366, Z. 34 ff.). Abermals darauf angesprochen, ob es sich um seine Jacke handle oder nicht, sagte der Beschuldigte aus, er könne diese Antwort nicht geben. Er könne aufgrund einer anderen Foto sagen, dass es sich dabei um seine Jacke handle, aber so von der Seite fotografiert, wisse er dies nicht (pag. 4367, Z. 9 ff.). Seine Jacke habe keine Schulterpartie und sei auch nicht schwarz. K.________ habe von einer schwarzen Bikerjacke gesprochen mit Schulterpartie, dabei könne es sich je- doch nicht um jene gemäss pagina 556 handeln, denn diese habe keine Schulter- partie und sei keine Bikerjacke (pag. 4367, Z. 20 ff.). 8. Konkrete Würdigung 8.1 Vorbemerkungen Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung zu den jeweiligen Ankla- geziffern ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen. Es rechtfertigt 9 sich daher, im Folgenden darauf aufzubauen und punktuell Ergänzungen anzubrin- gen. 8.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 31. Mai 2019 Folgendes vorgewor- fen (pag. 3618 f.): Veräussern (ev. Verschaffen; Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von rund 8.4 kg Amphetamingemisch (ent- haltend ca. 2‘565.7 Gramm Amphetamin Sulfat) zum Preis von insgesamt CHF 9‘000.00 an C.________, gemeinsam begangen mit P.________ in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 25. Juli 2015, in D.________, E.________, F.________ und G.________;  indem A.________ das Amphetamingemisch in der Zeit vom Mittwoch, 22. Juli 2015, bis am Samstag, 25. Juli 2015, in D.________ beim ______ Parkplatz aus einem schwarzen kleinen Personenwagen nahm und an C.________ übergab,  wobei Q.________ und L.________ vor Ort anwesend waren;  Q.________ die Übergabe des Amphetamingemischs bzw. das damit verbundene Geschäft zwi- schen A.________ und C.________ vermittelte,  L.________ zwischen Q.________ und C.________ übersetzte (weil diese sich nicht ohne ihn verständigen konnten),  L.________ den Kaufpreis von CHF 10‘000.00 später an Q.________ und Q.________ an A.________ hätte übermitteln sollen, effektiv aber  C.________ den Kaufpreis von CHF 10‘000.00 am 7. August 2015 (anlässlich eines Treffens) am Domizil von L.________ am S.________ an L.________ übergab;  L.________ diesen Kaufpreis dann hätte an Q.________ weitergeben und  Q.________ den Kaufpreis schliesslich an A.________ hätte übergeben müssen. Nachdem die Vorinstanz sämtliche Aussagen der einvernommenen Personen aus- führlich dargelegt hatte, führte sie im Rahmen der Würdigung vorab aus, die Aus- sagen von Q.________ seien entgegen der Ansicht des Beschuldigten in mindes- tens fünf Einvernahmen konstant gewesen und hätten mit denjenigen von C.________ und L.________, welche ebenfalls weitgehend konstant ausgesagt hätten, grösstenteils übereingestimmt (pag. 4253, S. 24 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Zu dieser Überzeugung gelangt auch die Kammer. In den ersten Einvernahmen wollte der dazumal beschuldigte Q.________ nichts Widerrechtliches getan haben (pag. 804 ff.; pag. 822 ff.; pag. 837 ff.; pag. 852 ff.; pag. 862 ff.). Erst am 21. April 2016, nach viermonatiger Haft, machte Q.________ erstmals Aussagen zur Sache («Geburtsstunde» der Aussage, pag. 886 ff.). Diese fielen seither in allen folgenden Einvernahmen über Jahre hinweg konstant, detailliert und nachvollziehbar aus. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, was Q.________ am 21. April 2016 in freier Erzählung schilderte: Auf die eingangs gestellte Frage, ob er seine bisher gemach- ten Aussagen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie vor dem Zwangsmass- nahmengericht bestätigen könne, gab Q.________ zu Protokoll, er wolle etwas än- dern (pag. 887, Z. 33) und schilderte in der Folge das Geschehen während rund 10 einer Stunde in freier Erzählung, ohne dass ihm währenddessen Vorhalte gemacht werden mussten. Q.________ schilderte nicht nur konstant, was den Amphetamin- handel anbelangt, sondern erwähnte auch von sich aus den Verkauf von 5'000 Ec- stasy-Pillen (pag. 889, Z. 128 ff.). Letzterer führte, was den Beschuldigten betrifft, nicht zu einer Anklage, zumal es sich um ein Vergehen handelt, welches von der Auslieferung nicht mitumfasst wurde (pag. 3613). Q.________, L.________ sowie C.________ wurden jedoch allesamt wegen dieses Sachverhalts verurteilt (pag. 889, Z. 128 ff. sowie 1868 ff. [Urteil Q.________]; pag. 1159, Z. 31 ff. sowie pag. 2202 ff. [Urteil L.________]; pag. 1031, Z. 134 ff. sowie pag. 2389 ff. [Urteil C.________]). Dies belegt, dass Q.________ nicht nur hinsichtlich des Amphet- amins, sondern auch sonst in zahlreichen Einvernahmen konstante, detaillierte und nachvollziehbare Aussagen gemacht hat, die ihn vor allem auch selber belastet und zu seiner Verurteilung geführt haben. Welchen Nutzen er gehabt haben sollte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, erschliesst sich der Kammer – anders als die Verteidigung sinniert (pag. 4371) – nicht. Erst recht schiene in diesem Fall fraglich, warum Q.________ zwei Falschanschuldigungen, mithin den Ecstasy-Deal als Folge der nicht überzeugenden Qualität des Amphetamins, inhaltlich verknüp- fen sollte. Die Vorinstanz führte weiter zutreffend aus, Q.________ habe den Beschuldigten eher zurückhaltend belastet, so zum Beispiel, als er ausgesagt habe, der Beschul- digte hätte ihn im T.________ in G.________ nicht beauftragt, einen Käufer für das Amphetamin zu suchen, dies habe sich während des Gesprächs einfach so erge- ben. Im Anschluss sei er zufällig mit L.________ in Kontakt getreten, weil er ge- wusst habe, dass dieser mit solchen Sachen mache. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, wies Q.________ auch vermehrt darauf hin, der Beschuldigte habe nicht selber entscheiden können, sondern habe immer mit P.________ Rücksprache nehmen müssen. Der Beschuldigte sei der «Laufbursche» von P.________ gewe- sen (pag. 4254, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Umstand, dass Q.________ den Beschuldigten als Laufburschen von P.________ wahrgenommen und bezeichnet hat (u.a. pag. 889, Z. 140 ff.; pag. 894, Z. 372 f.; pag. 946, Z. 191 ff.; 982, Z. 246 ff.; pag. 984, Z. 330 ff.), ist ein weiteres Indiz für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen von Q.________. Aus des- sen Sicht macht es nämlich keinen Sinn, den Beschuldigten völlig zu Unrecht zu belasten, ihn aber gleichzeitig zum Laufburschen zu degradieren. Wer jemanden zu Unrecht belastet, dürfte dies aller Voraussicht nach in erheblichem Ausmass und nicht in schonender Weise tun. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb Q.________ bei einer falschen Belastung des Beschuldigten P.________ noch ins Spiel hätte bringen sollen, erst recht nicht als hierarchisch Höhergestellten. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Verteidigung dazu vor, es sei gut möglich, dass Q.________ den Beschuldigten zu Unrecht belastet habe, um den wahren Lieferanten des Amphetamins zu schützen. Dies sei sogar ein sehr guter Gedanke, da ansonsten möglicherweise noch mehrere Geschäfte oder Lagerorte von Drogen ans Licht gekommen wären. Es sei durchaus möglich, dass Q.________ kein Interesse gehabt habe, die vierte Person preiszugeben (pag. 4371). Dieser Vermutung seitens der Verteidigung ist indes entgegenzuhal- 11 ten, dass Q.________ – hätte er mit seiner Aussage denn auch tatsächlich den wahren Lieferanten bzw. eine vierte Person aus der Schusslinie ziehen wollen – den Beschuldigten nicht derart konkret hätte belasten müssen. Q.________ wollte mit seinen Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten auch nicht von sich selber ablenken, zumal auch C.________ und L.________ in ihren Einvernahmen von ei- ner vierten Person gesprochen haben (vgl. pag. 1030, Z. 81 ff. [C.________]; pag. 1202, Z. 144 ff. [L.________]). Vielmehr hat sich Q.________ mit seinen Aus- sagen gar selber erheblich belastet, was in den Augen der Kammer gegen die An- nahme einer Falschaussage spricht. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat, ferner die Tatsache, dass Q.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge trotz Anwesenheit des Beschuldigten an seinen Aussagen festgehalten hat (pag. 4254, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was den genauen Ablauf des Amphetaminhandels vom 22. bis 25. Juli 2015 anbe- langt, widersprechen sich die Schilderungen von Q.________, L.________ und C.________ in der Tat teilweise. Nach Ansicht von Q.________ sollen sämtliche Beteiligten, also auch L.________ und C.________, aus den Autos gestiegen sein, während Letztere sich auf den Standpunkt stellten, im Auto geblieben zu sein. Aus diesem Grund hätten sie den Lieferanten auch nicht richtig sehen können. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erscheint dieses Verhalten, zumindest was C.________ anbelangt, äusserst merkwürdig, wartete dieser doch immerhin auf ei- ne Drogenlieferung im Umfang von CHF 10'000.00. Dass er sich darauf beschränk- te, im Auto zu warten, während der unbekannte Drogenlieferant die Ware im Auto von C.________ deponiert haben soll, stellt eine höchst unglaubhafte Geschichte dar. Auch nach Ansicht der Kammer ist es viel naheliegender, dass C.________ – und im Übrigen auch L.________ – aus Angst vor dem Beschuldigten bzw. dessen Umfeld den Lieferanten nicht gesehen haben wollen und deshalb die Geschichte, im Auto geblieben zu sein, erfunden haben (pag. 4255, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zentral ist für die Kammer der Umstand, dass sowohl Q.________, C.________ und L.________ geschildert haben, eine vierte Person habe das Amphetamin übergeben. Die Schilderung Q.________’s, wie die Übergabe abgelaufen ist, über- zeugt dabei durch Detailreichtum, Logik und Komplikationen. Es ist nachvollzieh- bar, dass Q.________ als Verbindungsmann zum Beschuldigten diesen aufsuchte und sich letzterer erkundigte, welchem der beiden [gemeint sind C.________ und L.________] er die Ware nun übergeben soll (pag. 889, Z. 112 f.). Desgleichen, dass Q.________ bei L.________ nachfragte und dieser im Anschluss C.________ zum Beschuldigten schickte. Die Variante sowohl von L.________ wie auch C.________, wonach sie im Auto geblieben seien und den Beschuldigten somit nicht bzw. nur ganz kurz gesehen hätten, ihn aber nicht beschreiben könnten, ist angesichts der erstmaligen Übergabe von mehr als acht Kilogramm Amphetamin – wie bereits erwähnt – realitätsfremd. Immerhin will C.________ aus der Distanz sowie im Rückspiegel relativ viel beobachtet (vgl. pag. 1030, Z. 77 ff.), zufälliger- weise eine Jacke auf dem Rücksitz gehabt und diese dem Lieferanten gegeben haben, ohne ihn jedoch zu sehen bzw. zu erkennen (pag. 1092, Z. 209). Auch dies ist schlicht nicht glaubhaft. Fraglich ist bei dieser Darstellungsweise zudem, wie 12 C.________ dem Beschuldigten die Jacke gegeben haben will, zumal er selber aussagte, die Hutablage sei beim Öffnen des Kofferraums nach oben gegangen (pag. 4056). C.________ muss aufgrund dieser Schilderungen den Beschuldigten gesehen haben, bestritt dies jedoch in seinen Einvernahmen jeweils. Er wollte den Beschuldigten nicht identifizieren. Es gilt sich im Übrigen auch hier wiederum zu fragen, welchen Nutzen Q.________ mit seiner Aussage, der Beschuldigte habe ihn gefragt, welchem der beiden er die Drogen geben solle, gehabt haben sollte, wenn dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte. Seine Aus- sage impliziert freilich, dass der Beschuldigte eben beide, also C.________ und L.________, gesehen hat, ebenso umgekehrt. Unklarheiten und Abweichungen eruierte die Vorinstanz schliesslich auch hinsicht- lich der Frage, womit die Drogen transportiert worden waren und in welchem Auto der Beschuldigte am Treffpunkt erschienen war. Sie führte dazu aus, Q.________ habe, was die Tasche für die Drogen anbelange, nicht konstante Aussagen ge- macht. Er sei zudem auch der Einzige gewesen, welcher gesehen haben wolle, dass der Beschuldigte mit einem kleinen schwarzen Auto am Treffpunkt erschienen sei. L.________ sowie C.________ hätten indessen kein Auto des Lieferanten ge- sehen. Die Zuverlässigkeit der Aussagen von Q.________ könne jedoch nicht le- diglich deshalb in Frage gestellt werden, weil er als Einziger nur die Farbe, nicht aber die Marke des Autos des Lieferanten habe nennen können. Fakt sei, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben einen __________ (Automarke) benutzt habe, auch wenn er dies in seinen ersten Aussagen noch in Abrede gestellt habe. Es handle sich dabei unzweifelhaft um einen Kleinwagen, womit es sehr gut mög- lich sei, dass er mit diesem Kleinwagen an den Treffpunkt gefahren sei. Q.________ habe in dieser Sache somit korrekt ausgesagt (pag. 4255, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Vorab sei erwähnt, dass die Beschaffenheit der Tasche nicht von Belang ist. Ob es sich um eine Coop-Tasche, eine Migros-Tasche oder um eine Sporttasche gehandelt hat, kann vorliegend offenbleiben. Fakt ist nämlich, dass sich sämtliche Beteiligten einig darüber waren, dass die Drogen in einer «Tasche» transportiert wurden (pag. 1091, Z. 157 ff. [C.________]; pag. 1203, Z. 163 ff. [L.________]). Allfällige nicht kongruente Aussagen Q.________ diesbezüglich vermögen der Glaubhaftig- keit seiner Aussagen keinen Abbruch tun. Was seine Aussagen zum schwarzen Auto des Beschuldigten anbelangt, so ist festzustellen, dass diese durch den Be- schuldigten selbst untermauert werden; theatralisch und wider jegliche Evidenz hat dieser anfänglich bestritten, jemals ein solch schwarzes Auto gefahren zu haben. Dass der Beschuldigte dies vehement abgestritten hat, kann nur darauf hindeuten, dass er dafür auch einen Grund gehabt hat. Überdies gilt, sich einmal mehr zu fra- gen, welchen Nutzen Q.________ gehabt haben sollte, diesen Umstand (mithin das Auto des Lieferanten) zu erfinden. Mit der Vorinstanz gelangt im Ergebnis auch die Kammer zur Überzeugung, dass trotz gewisser, jedoch nebensächlicher Unsicherheiten auf die glaubhaften und konstanten Aussagen von Q.________ abgestellt werden kann. 13 Wie erstinstanzlich richtigerweise festgestellt wurde, enthalten die Aussagen des Beschuldigten hingegen primär eines, nämlich Gegenangriffe (pag. 4256, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Q.________ und K.________ (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen zu Ziff. I.2 der Anklageschrift) wurden vom Beschuldig- ten als Lügner bezeichnet, K.________ gar als «Fall für den forensischen Psychia- ter» (pag. 4058). Dessen Aussagen hätten keinen Wert, […], er glaube, dass dieser Mensch Hilfe brauche (pag. 613 f., Z. 762 ff.). Als Erklärung für die Aussage Q.________, er [der Beschuldigte] habe ein schwarzes Auto gefahren, behauptete der Beschuldigte, Q.________ sei farbenblind. Zu M.________ schliesslich hielt der Beschuldigte fest, dieser leide an einer «bipolaren Persönlichkeitsstörung und sei ein total kranker Mann» (pag. 586, Z. 202 f.). Er sei zudem der letzte Mensch, der sich erinnern könne (pag. 208, Z. 281). Solche Gegenangriffe sind ein deutli- ches Lügensignal und zeugen überdies von Dreistigkeit. Auch scheute sich der Be- schuldigte nicht, auf ihm gestellte Fragen mit diversen Gegenfragen zu reagieren (vgl. pag. 43, Z. 174 und Z. 196; pag. 44, Z. 217; pag. 45, Z. 270 und Z. 276; pag. 46, Z. 281 und Z. 305; pag. 50, Z. 410 und Z. 422; pag. 72, Z. 40 f.; pag. 199 f., Z. 7 ff.; pag. 210, Z. 353 f., um nur einige wenige zu nennen) oder sei- ne Angaben den Vorhalten entsprechend anzupassen (so z.B. betreffend Kontakte mit Q.________ [«Es ist sehr lange her», seit er ihn das letzte Mal gesehen habe, pag. 44, Z. 210, vs. «Wir waren jeden Tag zusammen.», pag. 45, Z. 253] oder P.________ [er habe ihn «vor 3-2 Jahren» das letzte Mal gesehen, gemeint also im Jahr 2013 oder 2014, pag. 563, Z. 208 f., obschon er und P.________ am 16. Juli 2015, 20. August 2015 sowie 3. Dezember 2015 zusammen an der Grenze kontrol- liert worden sind]). Insbesondere was den Kontakt zu Q.________ anbelangt, machte der Beschuldig- te – entgegen dessen Ansicht – alles andere als konstante Angaben. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, will sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussa- gen am 30. April 2015 mit Q.________ verkracht haben (pag. 668, Z. 474 ff.). Die Auswertung dessen Telefons jedoch zeigte, dass für den 9. sowie 10. August 2015 neun Verbindungen zur Rufnummer «076 290 91 76» bestanden haben, die zwei- felsohne dem Beschuldigten zuzuordnen ist (pag. 419). Dieser will sich dessen zwar angeblich nicht sicher sein, was jedoch klar als Schutzbehauptung zu werten ist (pag. 586, Z. 222 ff.). Hätten sich der Beschuldigte und Q.________ am 30. April 2015 verkracht und wäre es an diesem Tag tatsächlich zum letzten Mal zu einem Kontakt gekommen, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies auch auf Anhieb und nicht erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht hätte. Mehr als seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch seine Aussage an, wonach er hierhergekommen sei, um zu schauen, was los sei, als Q.________ gefallen sei (pag. 522, Z. 258 ff.; [Anmerkung der Kammer: Mit «gefallen» spricht der Beschul- digte die Verhaftung von Q.________ an, vgl. pag. 525, Z. 365 f.]). Nicht nur zeugt diese Aussage davon, dass der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zu Recht moniert, in engerem Kontakt zu Q.________ gestanden haben muss, als er zugibt, sondern auch, dass er offenbar genau wissen wollte, weshalb Q.________ verhaftet wurde. Letzteres macht jedoch vor dem Hintergrund, dass sich die beiden am 30. April 2015 angeblich das letzte Mal gesehen und nichts mehr miteinander zu tun gehabt haben wollen, keinen Sinn. 14 Bezeichnend ist auch das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Hafteröffnung vom 8. September 2016. Dort gab er zu Protokoll, was folgt: «Sie sollten mir sagen, was Sie gegen mich haben und ich sage, ob ich schuldig bin oder nicht. […] Sagen Sie mir, was Sie gegen mich haben.» (pag. 43, Z. 199 ff.). Auf Frage, ob er in der Vergangenheit schon mal Betäubungsmittel an andere Per- sonen abgegeben habe, antwortete der Beschuldigte: « […] Ich möchte wissen, worum es geht, Sie müssen nicht drum herumreden. Sie müssen mir sagen, ob Sie Beweise haben und worum es geht vor allem.» (pag. 519, Z. 142 f.). Etwas später gab der Beschuldigte auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, er habe Betäu- bungsmittel an andere Personen abgegeben, zu Protokoll, er wisse nicht, wovon gesprochen werde, «Sie müssen konkreter werden.» (pag. 520, Z. 171). Mit Ant- worten wie diesen offenbarte der Beschuldigte, dass er genauestens wusste, wor- um es geht, vorab jedoch stets versuchte, den Wissensstand der Ermittlungs- behörde zu eruieren. Für die stetig wechselnden Aussagen des Beschuldigten mö- gen zudem auch diejenigen anlässlich der Einvernahme vom 21. September 2016 als Beispiel dienen (547 ff.). Deren Zickzackkurse und Dreistigkeit sind bemer- kenswert; die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt nicht als glaubhaft. Sein Aussageverhalten erwies sich auch hinsichtlich den von M.________ erwähn- ten Geldbeträgen, die er für den Beschuldigten jeweils einbezahlt hatte, als Eier- tanz. Die Vorinstanz führte dazu korrekterweise folgendes aus (pag. 4257 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zu den Geldbeträgen, die M.________ für ihn einbezahlt hatte, gab A.________ zunächst an, es sei- en gesamthaft etwa CHF 5‘000.00 bis CHF 6‘000.00 gewesen (p. 561). Gemäss Rapport des Grenzwachtkorps wurden bei der Einreise von A.________ und P.________ am 20.08.2015 in die Schweiz diverse Quittungen vom am 13.08.2015 und 17.08.2015 vollzogenen Geldwechselgeschäf- ten in diversen Bankfilialen und Poststellen der Region G.________ von gesamthaft rund CHF 24‘000.00 feststellt (p. 616). Dass A.________ in der Schweiz kein eigenes Konto eröffnete, sondern seine Geldwechsel und -transaktionen teilweise über M.________ ausführen liess sowie in- nerhalb weniger Tage diverse Geldwechselgeschäfte in verschiedenen Bankfilialen und Poststellen tätigte, spricht dafür, dass er unangenehme Fragen hinsichtlich Herkunft des Geldes vermeiden woll- te. Es ist auch nicht glaubhaft, dass er nicht wissen wollte, wem die CHF 24‘000.00 gehörten und ein- räumte, die Quittungen sein [recte: seien] möglicherweise von jemandem im Auto vergessen worden, als er von der Kantonspolizei auf die Herkunft des Geldes und die Quittungen angesprochen wur- de (p. 617). Woher der Beschuldigte über diese nicht unerheblichen Geldmittel verfügt haben soll, ist für die Kammer höchst fraglich. Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhand- lung gab der Beschuldigte zwar an, in den Jahren 2014 und 2015 Geld aus dem Handel mit Autos verdient zu haben, allerdings nicht in der Höhe von CHF 24'000.00, sondern lediglich im Umfang von CHF 14'000.00 – CHF 15'000.00 (pag. 4366, Z. 15 ff.). Diese Geschichte überzeugt indessen nicht. Seine anlässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2019 gestellte Gegenfrage, ob es verboten sei, Geld zu haben, stellt ein Ausweichmanöver dar und ist bezeichnend für das Aussageverhalten des Beschuldigten dazu. Dass ein Geldbetrag dieser Höhe, nämlich rund CHF 24'000.00, nicht einfach so abgehoben bzw. gewechselt wird, ist 15 offenkundig und auch dem Beschuldigten bekannt. Ebenso wenig überzeugt seine Darstellung, wonach möglicherweise jemand die Quittungen in seinem Auto ver- gessen habe. Es ist wesentlich naheliegender, dass der Beschuldigte die Geldbe- träge, welche er jeweils auf das Konto von M.________ einzahlen liess, in der Schweiz verdient haben muss, was denn auch mit den Aussagen von Q.________ und K.________ übereinstimmt. Zu verweisen ist zudem auch auf die unzähligen Telefonnummern, die der Be- schuldigte verwendet hat (pag. 748, Z. 556 ff. sowie pag. 749, Z. 598 ff.). Die ent- sprechenden Aussagen von M.________ dazu sind nicht anzuzweifeln, würde doch ein Speichern von Telefonnummern unter falschem Namen wenig Sinn ergeben. Auch hier liegt auf der Hand, warum der Beschuldigte über so viele Telefonnum- mern verfügt hat, ebenso, wieso er jeweils eine neue Nummer besorgt und diese nach ein paar Tagen wieder weggeworfen hat (pag. 545, Z. 580 ff.). Hätte der Be- schuldigte, wie von ihm angegeben, in der Schweiz tatsächlich einfach einen Han- del mit Autos betrieben, wäre ein solches Verhalten nicht erklärbar. Nicht nur bestritt der Beschuldigte, ein schwarzes Auto besessen zu haben, son- dern auch, dass jene schwarze Lederjacke, welche anlässlich einer in der Woh- nung von U.________ durchgeführten Hausdurchsuchung samt Dokumenten lau- tend auf den Beschuldigten gefunden wurde, ihm gehöre (pag. 423; pag. 540, Z. 343 ff.; pag. 638, Z. 300 ff., pag. 1768 ff.). Allem voran behauptete der Beschul- digte, seine Lederjacke hätte die Farbe «silber» [und nicht schwarz] und würde zu- dem über keine Schulteraufsätze verfügen (pag. 679, Z. 893 ff.). An der oberin- stanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte auf Vorhalt der Abbildung gemäss pag. 1770 gefragt, ob es sich dabei um seine Jacke handle, worauf der Beschuldigte zu Protokoll gab, er könne dies nicht sagen, zumal die Aufnahme von der Seite gemacht worden sei (pag. 4367, Z. 9). Auf Vorhalt der Abbildung gemäss pag. 556 führte der Beschuldigte sodann aus, genau davon habe er auch ein Foto mitgebracht, jedoch in einem grösseren Format (vgl. eingereichtes Foto des Be- schuldigten mit Lederjacke, pag. 4399). Es handle sich dabei um seine Lederjacke, denn diese habe keine Schulterpartie und sei auch nicht schwarz (pag. 4367, Z. 20 ff.). Was der Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, erweist sich schlichtweg als falsch. Offenkundig handelt es sich bei dem vom Beschuldigten eingereichten Foto seiner Jacke nicht nur um eine schwarze Lederjacke mit Schulterpartie, sondern auch um jene Jacke, welche anlässlich der oberwähnten Hausdurchsuchung mit- samt amtlicher Dokumente des Beschuldigten gefunden wurde. Zwar mag es sein, dass diese Jacke gewisse Abnutzungserscheinungen aufweist, nichtsdestotrotz ändert dies an der Tatsache, dass es sich dabei nicht um eine graue Lederjacke handelt, nichts. Mit Fug kann diese Jacke als schwarze Lederjacke im Bikerstyle bezeichnet werden, wie dies K.________ zu Protokoll gegeben hat (pag. 1356, Z. 234 ff.). Die Jacke ist zudem klar dem Beschuldigten zuzuordnen. Anderweitig liesse sich kaum erklären, wie U.________ zu den amtlichen Dokumenten des Be- schuldigten, welche in der Jackentasche aufgefunden wurden, gekommen wäre – dass es sich auch hier nicht einfach um einen (weiteren) Zufall handelt, liegt auf der Hand. 16 Wie die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung zudem ebenfalls vorgebracht hat, sind schliesslich auch Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Vaters von Q.________, V.________, auszumachen. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmass- nahmengericht vom 9. September 2016 führte der Beschuldigte aus, der Vater von Q.________ habe sich mit dessen Anwalt getroffen und dieser habe ihm alles er- zählt bzw. sich regelmässig mit ihm getroffen. Er [der Beschuldigte] sei mit dem Va- ter von Q.________ gut befreundet. […] Er [der Vater] habe ihm gesagt, dass Q.________ im Gefängnis sei wegen dieser Sache von diesen zwei anderen (pag. 531, Z. 35 ff.). Dass dies jedoch nicht zutrifft, bestätigte V.________ anläss- lich seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2016. V.________ gab an, weder telefo- nischen noch sonst wie Kontakt zum Beschuldigten gehabt zu haben (pag. 797 f., Z. 49 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht monierte, ist auch nicht zu erwarten, dass der Anwalt von Q.________ mit dessen Vater Kontakt aufgenommen hat, zumal dieser von Gesetzes wegen der absoluten Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dane- ben legt auch der vom Beschuldigten an V.________ gerichtete Brief (undatiert, wohl aber geschrieben um den 14. September 2016), welcher der Briefzensur un- terlag, nicht nahe, dass der Vater von Q.________ dem Beschuldigten bereits alles erzählt gehabt hatte (pag. 3412). Nach der [ersten] Hafteröffnung des Beschuldig- ten gab es für V.________ zudem keinen Grund mehr, den Beschuldigten zu in- formieren, da dieser in der Haft erfahren hat, worum es geht und was ihm vorge- worfen wird. Nach den vorangegangenen Erwägungen erweisen sich die Aussagen des Be- schuldigten insgesamt als wenig überzeugend. Sie sind gespickt von Schutzbe- hauptungen, Gegenangriffen und krampfhaften Versuchen, darzulegen, weshalb die Aussagen der anderen Beteiligten nicht der Wahrheit entsprechen. Im Weiteren sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und untermauern in ihren Ne- gationen des Offensichtlichen und für den Beschuldigten «Gefährlichen» die glaub- haften Aussagen von Q.________. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann demnach nicht abgestellt werden. Es trifft zu, dass es für die Teilnahme des Beschuldigten am Amphetaminhandel keine Sachbeweise gibt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es je- doch zahlreiche Indizien, welche den Beschuldigten belasten (pag. 4259 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):  Es ist z.B. bekannt, dass A.________ zeitweilig bei M.________ am W.________ in D.________ wohnte, insbesondere auch im Sommer 2015, wie M.________ bestätigte. Der Treffpunkt für die Drogenübergabe beim ______ in D.________ war daher nicht zufällig. Dies umso weniger, als die übrigen Beteiligten keinen Bezug zu D.________ hatten. Q.________ wohnte in F.________, C.________ in Thun und L.________ in S.________ (p. 389 f.). Ferner gibt es eine bemerkens- werte Aussage von L.________: C.________ habe Q.________ einmal gefragt, weshalb das Am- phetamin bei C.________ gelagert werden solle. Q.________ habe darauf geantwortet, dass sich das Amphetamin momentan bei „seinem Chauffeur“ befinde und dort nicht sicher sei. Mit dem Chauffeur konnte nur M.________ gemeint sein, der bereits damals im D.________ wohnte.  Auf Vorhalt von Fotos von P.________ und A.________ sagte L.________ aus, betreffend A.________ könnte die Postur zutreffen. P.________ dagegen habe er nie gesehen. 17  Interessant ist auch die Aussage von C.________, der Lieferant sei einer der Klienten der anwe- senden Verteidiger gewesen, demzufolge entweder A.________ oder P.________. M.________ sagte auf Vorhalt der Beschreibung des unbekannten Lieferanten durch L.________ aus, wenn das stimme, könne es sich nur um A.________ handeln (pag. 780 Z. 1156 ff.).  Dagegen erscheint dem Gericht die Aussage von M.________ in der Hauptverhandlung als wert- los, wonach Q.________ ihm gegenüber eingeräumt habe, er habe A.________ fälschlicherweise belastet. Es ist nämlich nicht einzusehen, welches Motiv Q.________ gehabt haben sollte, A.________ fälschlicherweise zu belasten, denn dadurch konnte er für sich nichts gewinnen.  Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass Q.________ A.________ an Stelle einer anderen Person vorgeschoben hätte. Dies vor allem auch deshalb nicht, weil sich in den beiden angeklagten Sachverhalten bezüglich P.________ eine Übereinstimmung ergibt, die insbesondere von Q.________ und von K.________ unabhängig voneinander geschildert wurde.  L.________ machte am 08.09.2015 Aussagen zu einem weiteren Amphetamingeschäft und führte aus, es sei vereinbart gewesen, „dass man am Dienstag, 11.08.2015 um 19:00 Uhr wieder an den gleichen Ort in D.________ gefahren wäre. Man hätte wieder auf die andere Person mit dem Tschäppu und dem Sack Amphetamin gewartet“ (pag. 1164, Z. 290 ff.).  Wie bereits ausgeführt wurde, war die Telefonnummer _________ gemäss Funk- zellenauswertung an diesem 11.08.2015 in D.________ eingeloggt. Sie wurde am gleichen Tag auf eine fiktive Person eingelöst. Später wurde auf die gleiche fiktive Person eine weitere Nummer eingelöst, die gemäss Telefonauswertung von M.________ von A.________ benützt wurde (p. 452). Dies ist ein starkes Indiz, das für die Täterschaft von A.________ am angeklagten Am- phetamingeschäft spricht. Das zweite Geschäft scheiterte bekanntlich, weil L.________ und C.________ unmittelbar davor verhaftet wurden. Mit Blick auf die Aussagen von A.________ er- staunt es, dass er und Q.________ ausgerechnet in diesen Tagen in engem Kontakt standen.  Die objektivierte Einreise von A.________ zusammen mit P.________ am 16.07.2015 lässt sich auch mit dem Zeitpunkt des angeklagten Sachverhalts in Einklang bringen. Auf diese Ausführungen kann integral verwiesen werden. In Ergänzung zur vorin- stanzlichen Erwägung, wonach die Aussage M.________ anlässlich der Hauptver- handlung, Q.________ habe eingeräumt, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten, wertlos sei, ist festzuhalten, dass diese Aussage in den Augen der Kam- mer nicht als wertlos, sondern schlicht als nicht glaubhaft einzustufen ist; es ist nämlich nicht einzusehen, wieso Q.________ ausgerechnet gegenüber M.________ reinen Wein hätte einschenken sollen. Was die zweite, letztendlich jedoch gescheiterte Übergabe von Amphetamin anbe- langt, erstaunt es in den Augen der Kammer und entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht, dass der Beschuldigte und Q.________ in diesen Tagen, mit- hin um den 11. August 2015, in engem Kontakt gestanden haben (vgl. pag. 452). Vielmehr deutet alles – unter anderem die Tatsache, dass die Telefonnummer des Beschuldigten just an diesem Tag wieder in D.________ bei E.________ einge- loggt war – darauf hin, dass die geplante zweite Übergabe lediglich daran geschei- tert ist, dass L.________ und C.________ bereits am 10. August 2015 durch die Polizei verhaftet worden waren. Die geplante zweite Übergabe stützt demnach zu- sätzlich, dass die erste wie beschrieben stattgefunden hat. 18 An sämtlichen vorangegangenen Erwägungen vermag im Übrigen auch der Be- schluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. No- vember 2016 nichts zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ih- res Parteivortrages an der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht monierte, stand die Untersuchungsbehörde zu diesem Zeitpunkt erst am Anfang des Verfahrens, womit der Beschwerdekammer nur sehr beschränkt – mithin nicht im selben Um- fang wie heute – Akten zur Verfügung gestanden haben und dadurch auch nur eine summarische Prüfung erfolgen konnte (pag. 4375 f.). Insbesondere die auch für diesen Anklagepunkt relevanten, belastenden Aussagen von K.________ (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) waren seinerzeit noch nicht vorhanden. Wie dem Beschluss zudem zu entnehmen ist, konnten überdies aus ermittlungstak- tischen Gründen nicht sämtliche Akten zur Beurteilung vorgelegt werden (pag. 141, Ziff. 5.3 des Beschwerdebeschlusses vom 2. November 2016). Die Kammer teilt die vorinstanzliche Auffassung, wonach eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien ergibt, dass keine erheblichen oder unüberwindbaren Zweifel an der Mitwirkung des Beschuldigten am angeklagten Amphetaminhandel bestehen. Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 22. – 25. Juli 2015 in D.________ bei E.________, F.________ sowie G.________ gemeinsam mit einer weiteren Person Amphetamingemisch im Umfang von 8,4 Kilogramm (enthaltend ca. 2'565,7 Gramm Amphetamin Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 an C.________ abgegeben hat. 8.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift Mit Anklage vom 31. Mai 2019 wird dem Beschuldigten weiter folgendes vorgewor- fen (pag. 3619): Befördern (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG) von netto 754 Gramm Kokaingemisch (enthaltend 428.77 Gramm Kokain Base) von H.________ nach I.________ sowie von I.________ nach J.________ zu R.________ und damit Einfuhr (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG) in die Schweiz sowie Verschaffen (ev. Veräussern; Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) an R.________, gemeinsam begangen mit P.________ in der Zeit vom 1. bis am 17. Dezember 2015;  indem A.________ die 754 Gramm Kokaingemisch (zusammen mit P.________) durch K.________ von H.________ nach I.________ sowie von dort nach J.________ zu R.________ transportieren liess,  bzw. A.________ diesen Transport (welcher durch K.________ ausgeführt wurde) mit P.________ organisierte, wobei A.________ namentlich die dafür erforderlichen Kontakte vermit- telte und A.________ insbesondere konkret:  in der Zeit vom 10. bis am 16. Dezember 2015 in J.________ mit R.________ die Einfuhr des Ko- kaingemischs in die Schweiz besprach;  in der Zeit vom 10. bis am 16. Dezember 2015 in J.________ an K.________ eine Visitenkarte mit einer Adresse eines Hotels und Restaurants in H.________ gab, wo er hingehen solle, um das Kokaingemisch in Empfang zu nehmen, wobei auf der Visitenkarte auch eine Zeit angegeben war, wann er in diesem Restaurant in H.________ sein sollte;  in der Zeit vom 10. bis am 17. Dezember 2015 in H.________ den zu transportierenden Stoff hin- sichtlich dessen Qualität überprüfte; 19  am 16. Dezember 2015 beim abgemachten Treffpunkt anwesend war,  gleichentags anwesend war als P.________ mit den _________ Lieferanten des Stoffes verhan- delte,  gleichentags anwesend war als P.________ EUR 1‘000.00 an K.________ übergab,  am 17. Dezember 2015 das Kokaingemisch K.________ in H.________ zukommen liess (ge- meinsam mit P.________), indem zwei unbekannte Albaner das Kokaingemisch in dem von K.________ benutzten Fahrzeug X.________ mit dem Kennzeichen __________ (in einem präpa- rierten Hohlraum) versteckten,  K.________ anschliessend am 17. Dezember 2015 mit dem im Auto versteckten Kokaingemisch nach I.________ fuhr, dort aber niemand auf ihn wartete,  worauf K.________ in die Schweiz (in den Kanton _________) weiterfuhr, um das Kokaingemisch in J.________ R.________ zu übergeben,  und K.________ schliesslich am 17. Dezember 2015, um 23:55 Uhr, bei der Autobahnausfahrt O.________ in J.________ von der Kantonspolizei Bern angehalten wurde,  worauf in seinem Fahrzeug die erwähnten 754 Gramm Kokaingemisch, verbaut in einem Ver- steck, festgestellt wurden. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift zunächst, die Anklage gründe auch in diesem Anklagepunkt im Wesentlichen auf den Aussagen einer Person, wobei R.________ behauptet habe, nichts von der Sache gewusst zu haben und die weiteren gemäss Anklage direkt Beteiligten nicht hätten einvernommen werden können. Der Beschuldigte habe auch hier die Vor- würfe vehement in Abrede gestellt und sich vor allem darauf konzentriert, die Um- stände der Übergabe der Visitenkarte in Frage zu stellen sowie K.________ als Aussageperson zu diskreditieren (pag. 4271, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Zu den Aussagen von K.________ führte sie sodann aus, dieser sei inzwischen rechtskräftig verurteilt und aus der Schweiz ausgeschafft worden. Er sei zudem un- bekannten Aufenthalts, weshalb er zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht habe vorgeladen werden können; einen persönlichen Eindruck habe sich das Ge- richt von ihm nicht machen können, was jedoch die Analyse seiner parteiöffentli- chen Aussagen im Vorverfahren nicht erschwere. Auch bei ihm hätten sich durch die Preisgabe der Namen des Beschuldigten sowie P.________ keine Vorteile er- geben (pag. 4271 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist in den Augen der Kammer nicht ganz richtig, hat doch genau die Preisgabe der Namen dazu geführt, dass K.________ das abgekürzte Verfahren ermöglicht wurde. Richtig ist indessen, dass K.________ keinen Vorteil hat erlangen können, wenn er den Beschuldigten sowie P.________ zu Unrecht belastet hätte. Ganz im Gegenteil: Im Falle einer Falschbelastung hätte er gar mit Repressalien rechnen müssen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, erweisen sich die Aussagen von K.________ – trotz gewisser Inkonsistenzen – im Wesentlichen als detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Absolut zentral erscheint der Kammer in diesem Zu- 20 sammenhang die Tatsache, dass auch K.________ den Beschuldigten nicht über- mässig belastete, sondern – wie bereits Q.________ – darauf hingewiesen hat, dass P.________ der Chef gewesen sei und der Beschuldigte eine untergeordnete Stellung gehabt habe (u.a. pag. 637, Z. 265 f., Z. 271 f. sowie Z. 288 f.; pag. 1328, Z. 434 f.). Das Gleiche gilt auch für seine Aussage, wonach P.________ nicht sympathisch, der Beschuldigte jedoch sehr umgänglich gewesen sei (pag. 1308, Z. 305 f.). Diese Details stützen die Aussagen von Q.________ ungemein, da sich diese und K.________ weder kannten noch etwas miteinander zu tun hatten (pag. 996, Z. 771 f.). Auch bei K.________ gilt im Übrigen, sich zu fragen, wieso er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten und ihn zum Handlanger von P.________ degradieren sollen. Zu Recht wies die Vorinstanz auch auf die Sorgfältigkeit in den Aussagen von K.________ hin. So habe er ausgesagt, er habe gesehen, dass ein Paket mit schwarzer Folie eingepackt gewesen sei und er sich in dem Moment überlegt habe, dass die Polizei möglicherweise Fingerabdrücke des Albaners finden könnte. Er habe sich zudem nicht nur hinsichtlich des Drogentransports in H.________ selber belastet, sondern habe auch ausgesagt, bereits einmal in Weil am Rhein ein Paket abgeholt zu haben (pag. 4272, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von K.________ erwähnte Visitenkarte erachtete die Vorinstanz als zentrales Element in der Beweisführung und führte aus, es erstaune nicht, dass der Beschul- digte bestritten habe, je eine Visitenkarte an K.________ übergeben zu haben. Dennoch bestünden keine Zweifel, dass diese Karte existiere, trotz des Umstan- des, dass keine solche habe sichergestellt werden können. K.________ habe dazu verschiedene Male ausgesagt, sei aber im Kerngehalt schliesslich dabei geblieben, die Visitenkarte in Anwesenheit des Beschuldigten und R.________ erhalten zu haben. Nicht entscheidend sei, wer von diesen beiden die Karte übergeben habe. Eine gewichtige Bedeutung komme in diesem Zusammenhang jedoch auch der Nachricht zu, welche R.________ am 16. Dezember 2015 um 14:30 Uhr an P.________ geschickt habe, in welcher er festgehalten habe, der «schöne junge Mann» werde um 20 Uhr dort sein, er solle schauen, dass er ihm € 1'000.00 gebe (pag. 426 f.). Damit stimme nämlich, so die Vorinstanz, nicht nur die Uhrzeit mit den Aussagen von K.________ überein, sondern auch dessen Aussage, wonach er in H.________ von P.________ € 1'000.00 erhalten habe (pag. 4272 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen ist festzuhalten, dass auch hier fraglich erscheint, weshalb K.________ die Visitenkarte ins Spiel hätte bringen sol- len, wenn er nicht die Wahrheit gesagt hätte. Von noch entscheidender Bedeutung als die Visitenkarte ist nach Überzeugung der Kammer indes die Nachricht des an- geblich unbeteiligten R.________. Nicht nur stimmt diese Nachricht, wie vorin- stanzlich zutreffend ausgeführt, mit den Aussagen K.________ betreffend Uhrzeit und Geldbetrag überein, sondern auch mit seiner Aussage, wonach R.________ von P.________ ein BlackBerry erhalten haben soll (u.a. pag. 1307, Z. 258 ff.). Be- sagte Nachricht wurde nämlich gemäss Behördengutachten ________ von einem BlackBerry mit dem ermittelten Passwort «________» versandt (pag. 1731 ff.). Auch Y.________, die Stieftochter von R.________, bestätigte, dieser habe von 21 P.________ ein BlackBerry erhalten (pag. 1569, Z. 170 ff.). Was R.________ dazu einwendet – das BlackBerry gehöre zwar ihm, er habe es jedoch nicht von P.________ erhalten und es nie entsperren können (pag. 1423 f., Z. 84 ff.) – über- zeugt nicht. Die Nachricht von R.________ an P.________ vom 16. Dezember 2015, gesendet um 14:30 Uhr, belegt, dass Ersterer – wie K.________ zu Protokoll gegeben hat – über alles im Bilde war und der designierte Empfänger zumindest eines Teils des von K.________ abgeholten Kokains war. Wäre dem nicht so ge- wesen, so fragt sich, welches Interesse R.________ am Kokain gehabt haben soll- te, wenn dieses nur nach I.________ hätte geliefert werden sollen (pag. 1274, Z. 216 f.; pag. 1305 Z. 188; pag. 1324 f., Z. 248 ff.; pag. 1358, Z. 324 ff. sowie Z. 330 f.; pag. 1359, Z. 342 ff.). Überdies wäre damit auch kaum erklärbar, weshalb R.________ K.________ mit € 1'000.00 bedient hätte, obschon er nicht beteiligt gewesen sein will. Die Vorinstanz führte schliesslich ins Licht, die einzig relevanten Widersprüche in den Aussagen von K.________ bestünden hinsichtlich der Frage, wo das Kokain durch K.________ hätte abgeliefert werden sollen, wobei es drei Varianten gebe: Das Kokain hätte in J.________ (1. Variante), in I.________ (2. Variante) oder ein Teil in I.________ und der andere Teil in J.________ (3. Variante) abgeliefert wer- den müssen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sich diese drei Varian- ten im Kontext gesehen nicht widersprechen. Der ursprüngliche Auftrag für K.________ lautete, «etwas holen zu gehen» (pag. 1304, Z. 113 f.), was er in der darauffolgenden Einvernahme nochmals so bestätigte (pag. 1322, Z. 129). Glaub- haft schilderte er sodann, was danach geschah: Der Auftrag habe sich in H.________ geändert und er habe das Kokain in I.________ abliefern sollen. Dort habe er jedoch niemanden angetroffen, weshalb er mit dem Kokain in Richtung Schweiz gefahren sei (pag. 1305, Z. 177 f.; pag. 1324, Z. 231 ff.; pag. 1359, Z. 355 ff.). Diese Aussagen überzeugen nicht nur durch ihre Nachvollziehbarkeit; nichts als logisch scheint nämlich auch, dass K.________ in die Schweiz fuhr bzw. fahren wollte [er wurde an der Grenze schliesslich angehalten und verhaftet], nachdem in I.________ niemand auf ihn gewartet hat. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung wurde die ange- klagte Menge Kokain aufgrund dieser Aussagen gesplittet. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, es stehe ausser Frage, dass ein Teil des Kokains für R.________ bestimmt gewesen sei. Es sei jedoch möglich, dass die _________ Lieferanten in H.________ dem Lieferanten, also K.________, eine zusätzliche Menge an Kokain mitgegeben hätten, die für I.________ bestimmt gewesen wäre. Dafür spreche die Aussage K.________’s, wonach der jüngere ________ das Kokain in I.________ hätte entgegennehmen sollen. Beweismässig stünde somit nicht fest, dass die ge- samten (angeklagten) 754 Gramm Kokaingemisch für R.________ bestimmt gewe- sen seien; «in dubio pro reo» sei davon auszugehen, dass lediglich 300 Gramm Kokaingemisch für die Einfuhr in die Schweiz bestimmt gewesen seien (pag. 4275, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dazu aus, K.________ habe erst auf explizite Frage, ob das Kokaingemisch zu R.________ in die Schweiz hätte gehen sollen, mit «ja» geantwortet. Es sei des- 22 halb davon auszugehen, dass die [gesamten] Drogen für I.________ bestimmt ge- wesen seien und nicht für die Schweiz. K.________ sei nur in die Schweiz gekom- men, weil er in I.________ nach nicht erfolgter Abnahme nicht gewusst habe, was er mit den Drogen machen solle (pag. 4372). Nach Ansicht der Kammer lässt sich dieser Schluss nicht halten. Hätten tatsächlich die gesamten 754 Gramm Kokain- gemisch in I.________ abgeliefert werden sollen, so wäre mit Sicherheit jemand dort gewesen, um das Gemisch in Empfang zu nehmen. Überdies deutet auch die Aufteilung des Kokaingemischs in zwei Pakete darauf hin, dass ein Teil für I.________ und der andere für J.________ bestimmt war. Nach Überzeugung der Kammer wären dem Beschuldigten im Ergebnis statt der 300 Gramm die gesamten 754 Gramm Kokaingemisch zuzurechnen gewesen, zumal auch der Transport von Kokain nach Deutschland strafbar gewesen wäre (allenfalls unter Anwendung von deutschem Recht). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden; es bleibt damit bei den vorinstanzlich bestimmten 300 Gramm Kokaingemisch. Die Vorinstanz führte abschliessend aus, die Aussagen von K.________ seien glaubhaft, womit auf sie abgestellt werden könne. Die Aussagen von R.________ erachtete sie aufgrund ihrer Inkonsistenz sowie fehlender Geständnisse als wenig brauchbar und für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung (pag. 4274, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Die Aussagen von R.________ sind sehr wohl von Bedeutung, zumal dieser abstritt, das vorangehend erwähnte BlackBerry verwendet zu haben. Angesichts der si- chergestellten Nachricht, welche er am 16. Dezember 2015 an P.________ ver- schickt hatte, liegt auch auf der Hand, wieso er dies abgestritten hat. Ferner wurde in der Urteilsbegründung vom 6. März 2020 zu Recht erwähnt, der Beschuldigte habe sich auch hinsichtlich Ziff. 1.2 der Anklageschrift vor allem dar- auf konzentriert, K.________ schlecht zu machen sowie die Umstände der Überg- abe der Visitenkarte in Frage zu stellen. Seine auch hier zahlreich gestellten Ge- genfragen würden wiederum gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Der Beschuldigte habe zunächst einen Zusammenhang mit H.________ bestritten, schliesslich aber doch eingeräumt, sich viele Male in H.________ aufgehalten zu haben. Damit werde auch seine Frage relativiert, wie es möglich sei, dass K.________ in einem Restaurant in J.________ eine Visitenkarte eines Hotels in H.________ habe ausgehändigt werden können. Auch habe er geltend gemacht, noch nie mit Drogen in Verbindung gestanden zu haben, obschon er im Jahre 2006 in AA.________ wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 5 Jahren und 8 Monaten sowie einer Busse in der Höhe von € 18'000.00 verurteilt worden sei. Der Beschuldigte werde zwar nicht konkret bezüglich des angeklagten Sachverhalts, jedoch in allgemeiner Weise schwer belastet. Anlässlich der Kontrol- le durch die Grenzwache am 20. August 2015 habe an den Händen und der Stirn des Beschuldigten sowie im Wageninnern eine erhebliche Kontamination mit Ko- kain festgestellt werden können. Auch Streckmittel seien nachgewiesen worden. Mit 30 Gramm Kokaingemisch habe der Beschuldigte eine Menge besessen, die er kaum selber konsumiert hätte. Im Smartphone von M.________ seien zudem 30 Telefonnummern des Beschuldigten gefunden worden, wobei er jeweils Prepaid SIM-Karten benutzt habe und in drei Fällen der Inhaber der Rufnummer eine fiktive 23 Person gewesen sei; dies sei typisch für Personen im Drogenmilieu (pag. 4274 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Es sei an dieser Stelle wiederholt, dass die Aussagen von Q.________ (betreffend Ziff. I.1 der Anklageschrift) und K.________ (betreffend Ziff. I.2 der Anklageschrift) per se überzeugen. Indem beide den Beschuldigten als Handlanger und P.________ als dessen Entscheidungsträger bezeichneten und den Beschuldigten dergestalt scho- nend und überdies nicht mit grösseren Mengen belasteten, stützten sie sich in un- bekannter Weise gegenseitig. Dies kann vorliegend kein Zufall sein; auf ihre Aus- sagen ist deshalb abzustellen. Nicht abzustellen ist hingegen auf die Aussagen des Beschuldigten. Auch bei den Befragungen betreffend Anklageziffer I.2 gab der Beschuldigte sich rechthaberisch (pag. 589, Z. 334; pag. 591, Z. 413 f.; pag. 616, Z. 870 f. sowie Z. 888 ff.) und stell- te wiederum unzählige Gegenfragen (vgl. z.B. pag. 589 f., Z. 342 ff.; pag. 591, Z. 412 f.; pag. 594, Z. 522 f.). Er holte auch hier vermehrt zu Gegenangriffen aus (beispielhaft pag. 589, Z. 341 f.; pag. 599, Z. 45 f.; pag. 610 f., Z. 610 ff.; pag. 613 f., Z. 762 ff.) und konzentrierte sich im Wesentlichen darauf, die Aussagen der anderen Einvernommenen zu negieren statt auf die gestellten Fragen zu ant- worten. Aufgrund der vorangegangenen Beweiswürdigung ist damit erstellt, dass der Be- schuldigte am 17. Dezember 2015 gemeinsam mit einer weiteren Person und K.________ 300 Gramm Kokaingemisch (enthaltend ca. 170 Gramm Kokain Base) von H.________ nach I.________ sowie von I.________ nach J.________ beför- dern und somit in die Schweiz einführen liess. III. Rechtliche Würdigung 9. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2) 9.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann vorab auf die zutreffenden, wenn auch knappen Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ver- wiesen werden (pag. 4275 f., S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, be- fördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b) bzw. unbefugt veräussert, verord- net, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c). Der Täter wird sodann mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Die Tathandlung des Veräusserns i.S.v. Art. 19 lit. c BetmG bedeutet die vorsätzli- che Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Per- son, mithin das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben von 24 Betäubungsmittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2; FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelge- setz, 3. Aufl., Art. 19 N 51 f.). Die Vollendung tritt mit der der Entäusserung folgen- den Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Erwerber ein (FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 55). Was «Einführen» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG heisst, lässt sich nicht di- rekt aus dem Gesetz lesen, zumal dieses keine ausdrückliche Definition des Be- griffs «Einfuhr» enthält. Dieser wird vielmehr als bekannt vorausgesetzt. Einfuhr stellt eine Form des Beförderns dar und bezeichnet den Transport einer Substanz vom Ausland über die Staatsgrenze ins Inland. Massgeblich ist der Blickwinkel des Einfuhrlandes. Wer also Betäubungsmittel aus dem Ausland in das Gebiet der Schweiz über dessen Grenzen bringt oder bringen lässt, führt diese Betäubungs- mittel im Sinne des Gesetzes ein (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittel- gesetz, 1. Aufl., N 330 zu Art. 19). Der Tatbestand des mengenmässig qualifizierten Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung vieler Menschen) ist erfüllt, wenn sich die Tathandlung auf ei- ne Menge von mindestens 18 Gramm reinem Kokain bezieht (BGE 145 IV 312 Re- geste; vgl. dazu auch Ziff. 13.1.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 1 aStGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Namentlich ist ausreichend, dass der Täter den Charakter des Stoffs als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels und das Fehlen einer erforderlichen Bewilligung in Kauf nimmt (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 114 f.). Mit Blick auf den mengenmässig qualifizierten Fall ist ins- besondere erforderlich, dass der Täter wusste resp. nach den Umständen wissen musste, dass die infrage stehende Drogenmenge geeignet war, eine gesundheitli- che Gefahr für eine Vielzahl von Menschen zu schaffen (FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 201 ff.). 9.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte 8,4 Kilogramm Amphetamingemisch (enthaltend ca. 2'565,7 Gramm Amphetamin Sulfat) an C.________ abgegeben hat, hat er die Tathandlung des Veräusserns objektiv erfüllt (Ziff. I.1. der Anklageschrift). Durch den Transport von 300 Gramm Kokain von H.________ über I.________ nach J.________, mithin von einem Ort zum anderen und damit durch das Passieren der Schweizer Grenze, hat er zudem auch die Tathandlung der Einfuhr objektiv erfüllt. Der Beschuldigte hat sowohl hinsichtlich der Tathandlung des Veräusserns wie auch hinsichtlich der Tathandlung der Einfuhr direktvorsätzlich gehandelt. Insbe- sondere musste ihm klar sein, dass eine Menge von immerhin 8,4 Kilogramm Am- phetamin- bzw. eine Menge von 300 Gramm Kokaingemisch die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es lie- gen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG der mehrfachen und qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. 25 Hinsichtlich der weiteren in Ziff. I.2 angeklagten 454 Gramm Kokaingemisch, wel- che dem Beschuldigten vorinstanzlich «in dubio pro reo» und oberinstanzlich auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht angelastet werden, hat kein Freispruch zu erfolgen. Das Bundesgericht hat dazu erwogen, bei Tateinheit ergehe kein Frei- spruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolge. Dies gelte auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilde- ten (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen seien (BGE 142 IV 378 E. 1.3). Mit Blick auf diese Rechtsprechung hat somit auch hin- sichtlich der in Ziff. I.2 der Anklageschrift angeklagten Tathandlung des Verschaf- fens [R.________ hat das Kokaingemisch nicht erhalten] vorliegend kein Frei- spruch zu erfolgen. IV. Strafzumessung 10. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 26 11. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung und Strafrahmen 11.1 Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkompo- nente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfind- lichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Im Urteil ist darzutun, welche verschuldensmindernden und welche ver- schuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Ge- samteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt. Eine rein mathematische Reduktion oder Er- höhung einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4.3). 11.2 Grundlagen der Asperation Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 138 IV 120 und Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen 27 androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichar- tigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfol- gen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechts- konform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen.). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts. Praxisgemäss zieht die Kammer daher bei Betäubungsmitteldelikten die sog. Tabelle HANSJAKOB (vgl. in FINGER- HUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschul- densangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Einen an- deren Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (EUGS- TER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung in- nerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen An- satz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen er- folgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind aber nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezo- gene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orientiert sich die Kammer nach wie vor an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichs- rahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung ange- 28 messen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durch- aus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG- Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle HANSJAKOB abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Men- gen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grös- sere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfa- chung der Menge, wie bei der Tabelle HANSJAKOB. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Ge- richten» und weil HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizier- ten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Ge- wicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Straf- höhe an der ursprünglichen Tabelle HANSJAKOB. 12. Strafrahmen und Vorgehen im konkreten Fall Vorliegend ist zunächst eine Einsatzstrafe für den Schuldspruch betreffend Ver- äussern von 8,4 Kilogramm Amphetamingemisch (enthaltend ca. 2'565,7 Gramm Amphetamin Sulfat; Anklageschrift Ziff. I.1) auszufällen. Der Strafrahmen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG beträgt mindestens ein Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Ein- satzstrafe ist sodann für den Schuldspruch wegen Einfuhr von 300 Gramm Kokain- gemisch (enthaltend ca. 170 Gramm Kokainbase; Anklageschrift Ziff. I.2) zu er- höhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Vorgehen der Vorinstanz, die veräusserte und eingeführte Drogenmenge zu addieren, ist daher zu korrigieren (vgl. pag. 4277 ff., S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die beiden Taten liegen Monate auseinander und basieren auf separaten Willensentschlüssen. 13. Strafzumessung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift (Veräussern von 8,4 Kilo- gramm Amphetamingemisch) 13.1 Tatkomponenten 13.1.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte hat sich der Veräusserung von 8,4 Kilogramm Amphetaminge- misch, enthaltend ca. 2'565,7 Gramm Amphetamin, schuldig gemacht. Das Bun- desgericht hat in seinem Entscheid BGE 113 IV 32 bestimmt, dass eine Menge von 36 Gramm Amphetamin die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (E. 4b). Bestätigt wurde diese Praxis sodann im Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019. Da bei Kokain eine Menge von 18 Gramm die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, rechtfertigt es sich, bei der Ein- satzstrafe die Tabelle von HANSJAKOB als Orientierungshilfe beizuziehen und die massgebende Menge Amphetamin zu halbieren und von einer entsprechenden 29 Menge Kokain auszugehen. Konkret ist demnach von 1'280 Gramm Kokain auszu- gehen, womit eine Einsatzstrafe von rund 50 Monaten resultiert. Zu berücksichtigen ist hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Er- folgs, dass deutlich weniger als fünf Geschäfte getätigt worden sind, was einen Ab- zug von 10% rechtfertigt. Anders als die Verteidigung sinniert, hat der Beschuldigte nicht untergeordnet gearbeitet, sondern ist auf mittlerer Hierarchiestufe anzusie- deln. Aufgrund des objektiven Tatverschuldens resultiert somit vorläufig eine Frei- heitsstrafe von 45 Monaten. 13.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus pekuniären, mithin rein egoistischen Motiven. Er hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäften di- stanzieren können. Das subjektive Tatverschulden ist – weil direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe deliktstypisch sind – als neutral zu qualifizieren. 13.2 Zwischenfazit Tatkomponenteneinsatzstrafe Damit resultiert vorliegend aufgrund der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe. 14. Strafzumessung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift (Einfuhr von 300 Gramm Ko- kaingemisch) 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte hat sich aufgrund der Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch bzw. 170 Gramm Kokainbase schuldig gemacht. Gemäss der als Orientierungshilfe beizuziehenden Tabelle HANSJAKOB ist bei der eingeführten Menge von einer Ein- satzstrafe von rund 25 Monaten auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die kriminelle Energie ist als recht erheblich einzustufen, reisten der Beschuldigte und P.________ doch eigens nach H.________, um die Übergabe des Kokains zu organisieren und zu überwachen. Das Risiko des Transports trug einzig K.________. Zu berücksichtigen ist, dass nur ein einmaliger, dafür internationaler Transport vorliegt. Alles in allem rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 24 Monate zu senken. 14.1.2 Subjektives Tatverschulden Auch hier ist von direktem Vorsatz und egoistischen Motiven des Beschuldigten auszugehen. Es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 13.1.2 hiervor verwiesen werden; das subjektive Tatverschulden ist als neutral zu qualifizieren. 14.2 Zwischenfazit Tatkomponenteneinsatzstrafe Vorliegend resultiert aufgrund der Tatkomponenten für die Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch (enthaltend ca. 170 Gramm Kokainbase) eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 30 15. Asperation Wie unter Ziff. 12 bereits erwähnt, ist schliesslich die Einsatzstrafe für den Schuld- spruch wegen Veräusserns von 8,4 Kilogramm Amphetamingemisch um die Ein- satzstrafe für den Schuldspruch wegen Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von 8,4 Kilogramm Amphetamin und das Befördern bzw. die Einfuhr von 300 Gramm Kokaingemisch liegen Monate auseinander und sind auf separate Willensentschlüsse zurückzuführen. Entgegen der Ansicht der General- staatsanwaltschaft rechtfertigt es sich, vorliegend einen Asperationsfaktor von 2/3 anzuwenden. Gesamthaft resultiert aufgrund der Tatkomponenten somit ein Strafmass von ins- gesamt 61 Monaten Freiheitsstrafe (45 Monate + 16 Monate [2/3 von 24]). 16. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz und die von ihr zitierten Aktenstellen verwiesen werden (vgl. pag. 4279, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben des Beschuldigten ist als weitgehend unauffällig zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wuchs der Beschuldigte in normalen Ver- hältnissen auf, absolvierte im Anschluss an die obligatorische Schule sowie Be- rufsschule Militärdienst und reiste später in die Schweiz ein. In der Schweiz hatte der Beschuldigte mehrere Stellen (pag. 3298, Z. 35 ff.). Hier heiratete er auch Z.________, mit welcher er zwei Töchter hat. Die Ehe ist mittlerweile geschieden (pag. 39 f., Z. 65 ff.). Nicht als unauffällig bezeichnet werden kann hingegen die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten. Im Jahre 2006 wurde er in AA.________ wegen Drogenge- schäften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten sowie zu einer Busse in der Höhe von € 18'000.00 verurteilt (pag. 3253 und pag. 3301). Die Vorin- stanz führte dazu richtigerweise und entgegen der Ansicht der Verteidigung aus, obschon die Verurteilung bereits weit zurückliege, rechtfertige sich ein Zuschlag von drei Monaten. Auch nach Überzeugung der Kammer rechtfertigt sich die Berücksichtigung dieses Urteils, würde doch eine Verurteilung dieser Art nach schweizerischem Recht erst nach 20 Jahren aus dem Strafregister gestrichen und wäre folglich noch heute darin vorzufinden (Art. 369 Abs. 1 lit. a StGB). Nicht zu berücksichtigen ist hingegen das laufende Verfahren wegen Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz vom August 2020 (pag. 4349); diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Was das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat sowie während laufendem Strafverfahren anbelangt, so ist festzustellen, dass er sich zu keinem Zeitpunkt ein- sichtig oder geständig zeigte. Ein «Geständnisrabatt» ist dem Beschuldigten somit nicht zu gewähren. Das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und während laufendem Strafverfahren sind neutral zu gewichten. Dass dem Beschuldigten während seiner Haft ein gutes Verhalten attestiert worden ist, ändert daran nichts, 31 zumal ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5). Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist wenig bekannt. Anläss- lich der oberinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll, nach sei- ner Haftentlassung habe er sich ein bisschen in der Schweiz bzw. in G.________ bei seiner Tochter, anschliessend in AB.________ bei seiner Mutter und dann in AC.________, wo er die Lastwagenchauffeur-Prüfung gemacht habe, aufgehalten. Die meiste Zeit sei er in AC.________ gewesen. Die Lastwagenprüfung habe er vor einer Woche absolviert. Die theoretische Prüfung habe er bereits vor seiner Verhaftung gemacht. Eine Woche vor der oberinstanzlichen Verhandlung habe er auch seinen Arbeitsvertrag wieder unterschrieben. N.________ sei sein Schulkol- lege, er habe zwei Firmen und lebe in AE.________. Auf Nachfrage führte der Be- schuldigte aus, er werde Lastwagen fahren, jedoch nicht nur; er werde auch sons- tige Arbeiten erledigen, mithin als Disponent helfen (pag. 4364, Z. 24 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen) ist aufgrund dieser Ausführungen nicht auszumachen. Alles in allem wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vor- strafe leicht verschuldenserhöhend aus. 17. Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Verteidigung monierte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren bereits länger als vier Jahre andaure. Die erstinstanzliche Verhandlung habe vor über einem Jahr im Dezember 2019 stattge- funden (pag. 4373). Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 5 StPO garantierte Beschleunigungsgebot und Verbot der Rechtsverzögerung verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzu- treiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebo- tenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f.; vgl. zum Gan- zen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 ff.; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bun- desgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7, 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 sowie 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Das Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebote- nen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in 32 Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1.). Das Beschleunigungsgebot ist von den Behörden erst ab dem Zeitpunkt zu beachten, in dem die beschuldigte Person Kenntnis vom Verfahren hat und da- von beeinträchtigt werden kann (BSK StPO-SUMMERS, N 2 zu Art. 5 StPO). Die Kammer erblickt im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes. Zu berücksichtigen sind insbesondere die diversen durchgeführten Einvernahmen, welche das Verfahren in die Länge gezogen haben. Der Beschul- digte war zudem nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 28. Okto- ber 2016 zwischenzeitlich unauffindbar (pag. 578 sowie pag. 582, Z. 84 ff.). Weiter ist die Berufungserklärung der Verteidigung des Beschuldigten am 30. März 2020 bei den Strafkammern des Obergerichts eingegangen, worauf im April 2020 die Terminumfrage für die oberinstanzliche Verhandlung gestartet wurde. Die Haupt- verhandlung fand schliesslich vom 19. bis 21. Januar 2021 statt. Inwiefern durch dieses Vorgehen das Beschleunigungsgebot verletzt worden sein soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich. 18. Fazit Gesamtstrafe Gemäss den vorangegangenen Erwägungen erachtet die Kammer eine Freiheits- strafe von 64 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Wie unter Ziff. 6 bereits erwähnt, darf die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Ungunsten abändern; sie ist an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es bleibt damit bei der erstinstanzli- chen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft von insge- samt 1123 Tagen ist vollumfänglich an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 51'837.95 und sind dem Beschuldigten zufolge seiner Verurteilung zur Bezah- lung aufzuerlegen. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, sind ihm zur Be- zahlung aufzuerlegen. 33 20. Entschädigung amtliche Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidi- gung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (lit. b). Erstinstanzlich beantragte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Kostennote vom 9. Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 50'090.20 (pag. 4099 ff.). Diese Entschädigung erscheint der Kammer als übersetzt. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. De- zember 2016, wonach die amtliche Entschädigung nur neu überprüft werden kann, wenn diese auch von der Berufung mitumfasst wird, ist die erstinstanzlich festge- setzte amtliche Entschädigung vorliegend jedoch zu bestätigen. Rechtsanwalt B.________ wird demnach für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern mit CHF 50'090.20 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 50'090.20 abzüglich des amtlichen Honorars im Beschwerdeverfahren (BK 16 438) von CHF 3'059.75 (pag. 4100), somit insgesamt ausmachend CHF 47'030.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10'416.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostenno- te vom 19. Januar 2021 einen Aufwand von 29.29 Stunden geltend. Darauf entfal- len gemäss Honorarnote 8 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 19. bzw. 21. Januar 2021 (6 Stunden Hauptverhandlung sowie 2 Stunden Urteils- eröffnung und Nachbesprechung). Nachdem die Hauptverhandlung lediglich rund 3 ½ Stunden dauerte, sind 2 Stunden abzuziehen. Abzuziehen ist weiter eine Stun- de, welche unter dem Titel «Urteilseröffnung sowie anschliessende Nachbespre- chung Klient und Abschlussarbeiten» geltend gemacht wird, zumal die Urteilseröff- nung telefonisch erfolgte und dem Beschuldigten sowie dessen Verteidigung da- durch nur ein geringer Aufwand entstanden ist. Gesamthaft wird Rechtsanwalt B.________ somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 26.29 Stunden entschädigt, ausmachend CHF 5'724.05. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'724.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'415.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 34 VI. Weitere Verfügungen 21. Beschlagnahmungen Die beschlagnahmten Schriftstücke (Pos. 005, 006, 012, 017, 020) werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (Pos. 001, 002, 008, 019, 027 und 029), die beschlagnahmten Mobiltelefone inkl. SIM-Karten und Verpackung sowie diverse Unterlagen (Pos. 004, 007, 015.1, 015.2, 016, 018, 022, 024, 025 und 026) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Die beschlagnahmte Identitätskarte wird dem Beschuldigten nach Vollzug der Frei- heitstrafe herausgegeben. 22. DNA-Profil Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ___________) nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 23. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 35 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Dezem- ber 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Widerrufsverfahren betreffend das Ur- teil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Februar 2015 ohne Aus- richtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern eingestellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mehrfach und qualifiziert begangen durch 1. Veräussern von rund 8,4kg Amphetamingemisch (enthaltend ca. 2'565,7g Amphet- amin-Sulfat) zum Preis von CHF 10'000.00 an C.________ vom 22. Juli 2015 bis 25. Juli 2015 in D.________, E.________, F.________ und G.________ gemeinsam mit einer weiteren Person, 2. Befördern von netto ca. 300g Kokaingemisch (enthaltend ca. 170g Kokain Base) am 17. Dezember 2015 von H.________ nach I.________ sowie von I.________ nach J.________ und dadurch Einfuhr in die Schweiz gemeinsam mit einer weiteren Per- son und K.________, und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB 19 Abs. 1 lit. b, 19 Abs. 2 lit. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insge- samt 1124 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 51'837.95. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6’000.00. 36 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 89.37 200.00 CHF 17’874.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 972.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18’846.10 CHF 1’507.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’353.80 volles Honorar CHF 22’342.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 972.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23’314.60 CHF 1’865.15 Total CHF 25’179.75 abzüglich nicht nachfo rderbarer B etrag aus dem B eschwerdeverfahren CHF 1'378.50 nachforderbarer Betrag CHF 3’447.45 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 129.41 200.00 CHF 25’882.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’728.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 27’610.40 CHF 2’126.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 29’736.40 volles Honorar CHF 32’352.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’728.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 34'080.90 CHF 2’624.25 Total CHF 36’705.15 nachforderbarer Betrag CHF 6’968.75 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 50'090.20 abzüglich des amtlichen Honorars im Beschwerdever- fahren (BK 16 438) von CHF 3'059.75, somit insgesamt ausmachend CHF 47'030.45, zurückzuzahlen. A.________ hat Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10'416.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird zudem festgestellt, dass an Rechtsanwalt Dr. B.________ bereits Zahlungen in der Höhe von CHF 37'254.55 (Vorschüsse und Verfügungen) an das amtliche Honorar geleistet worden sind. 37 Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.29 200.00 CHF 5’258.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’314.80 CHF 409.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’724.05 volles Honorar CHF 6’572.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 56.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’629.30 CHF 510.45 Total CHF 7’139.75 nachforderbarer Betrag CHF 1’415.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'724.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'415.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ macht mit Kostennote vom 19. Januar 2021 einen Aufwand von 29.29 Stun- den geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 8 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 19. bzw. 21. Januar 2021 (6 Stunden Hauptverhandlung sowie 2 Stunden Urteilseröffnung und Nachbespre- chung). Nachdem die Hauptverhandlung lediglich rund 3 ½ Stunden dauerte, sind 2 Stunden abzuziehen. Abzuziehen ist weiter 1 Stunde, welche unter dem Titel Urteilseröffnung sowie anschliessende Nachbespre- chung Klient und Abschlussarbeiten geltend gemacht wird, zumal die Urteilseröffnung telefonisch erfolgte und dem Beschuldigten sowie dessen Verteidigung dadurch nur ein geringer Aufwand entstanden ist. Gesamthaft wird Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 26.29 Stunden entschädigt. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Schriftstücke (Pos. 005, 006, 012, 017, 020) werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 2. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (Pos. 001, 002, 008, 019, 027, 029), die be- schlagnahmten Mobiltelefone inkl. SIM-Karten und Verpackung sowie diverse Unter- lagen (Pos. 004, 007, 015.1, 015.2, 016, 022, 024, 025, 026) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmte Identitätskarte wird A.________ herausgegeben. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ___________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 38 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv; innert 10 Tagen) Bern, 21. Januar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 7. Juli 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 39