Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'887.50. A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar von Fürsprecher B.________ entspricht der amtlichen Entschädigung, weshalb kein Nachforderungsrecht bestehen kann. II.