IV. Verfügungen Die C.________ AG und die D.________ AG (Strafklägerinnen 1 und 2) sind zwar formell noch Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens, sind von dessen Ausgang jedoch nur insofern betroffen, als die Rechtskraft der sie betreffende Strafpunkte festgestellt wurde. Es ist ihnen lediglich auszugsweise das Urteilsdispositiv zu eröffnen. 9 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (Kollegialgericht) vom 9. Dezember 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: