___ AG auferlegt. Die übrigen CHF 200.00 sind in Folge des Obsiegens des Beschuldigten, der im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, vom Kanton Bern zu tragen. 12. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die angemessene Kostennote vom 10. Juli 2020 festgesetzt (pag. 1211). Da der Beschuldigte keine Verfahrenskosten zu tragen hat, entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JSPO e contrario).