11. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 33 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.129) bestimmt auf insgesamt CHF 300.00. Davon wurden bereits CHF 100.00, die auf den Rückzug des Strafantrages und die Zivilklage entfallen, mit Kammerbeschluss vom 18. März 2020 der E.________ AG auferlegt.