Insofern der Beschuldigte eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend macht, kann das Vorliegen einer solchen offengelassen werden. Die unterlassene Prüfung der Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzuges auf eine lediglich bedingt ausgesprochene Busse stellt keinen schwerwiegenden Eingriff dar. Die Kammer verfügt zudem über volle Kognition. Damit ist 8 die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung möglich und eine Kassation zur Vermeidung eines Instanzverlustes nicht notwendig. III. Kosten und Entschädigung