In der Zeit im Jugendheim gab es nach und nach Öffnungen (pag. 675). Die Kammer folgt der Auffassung der Verteidigung, dass im vorliegenden Fall ein Umwandlungssatz von CHF 50.00 pro Tag angemessen erscheint. Die stationäre Beobachtung des Beschuldigten wird im Umfang von zehn Tagen zu CHF 50.00, was der gesamten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausgesprochenen Busse von CHF 500.00 entspricht, an die Strafe angerechnet. Insofern der Beschuldigte eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend macht, kann das Vorliegen einer solchen offengelassen werden.