Denn von den insgesamt 106 Tagen, die der Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung verbrachte, dürften mindestens die 10 Tage, für die überhaupt eine Anrechnung beantragt wird, auf die stationäre Beobachtung entfallen. Der Beschuldigte befand sich vom 1. bis am 21. Mai 2019 in der Jugendabteilung im Regionalgefängnis Thun und ab dem 21. Mai 2019 in der I.________ (Jugendheim) (pag. 685 f.). Mindestens die Zeit im Regionalgefängnis ist in der Intensität des Freiheitsentzugs der Untersuchungshaft gleichzusetzen. In der Zeit im Jugendheim gab es nach und nach Öffnungen (pag.