Erziehungseinrichtung. Aufgrund der Kombination zweier unterschiedlicher Instrumente lässt sich allerdings nicht zweifelsfrei eruieren, in welchem Umfang der Freiheitsentzug, dem der Beschuldigte unterstellt war, dessen stationären Beobachtung diente und nicht der vorsorglichen Schutzmassnahme. Von einer genauen Bemessung kann im vorliegenden Fall jedoch abgesehen werden. Denn von den insgesamt 106 Tagen, die der Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung verbrachte, dürften mindestens die 10 Tage, für die überhaupt eine Anrechnung beantragt wird, auf die stationäre Beobachtung entfallen.