Ein grosser Teil dieser Punkte betraf also Abklärungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf (sicher Lemmas 1, 2, 4, 5). Neben dem persönlichen Schutz sollte herausgefunden werden, welche Unterstützung der Beschuldigte überhaupt benötigt. Selbst wenn die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur angeordnet werden kann, wenn es unumgänglich ist, und damit im Fokus stehen dürfte, war die Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 9 JStG vorliegend gemäss der Verfügung der Jugendanwaltschaft doch offensichtlich ein wesentlicher Teil der vorübergehenden Platzierung des Beschuldigten in einer geschlossenen