15 JStG, verbunden mit einer stationären Beobachtung gemäss Art. 9 JStG (pag. 497 ff.). Begründet wurde die Verfügung sowohl damit, dass die Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bisher aufgrund fehlender Kooperation nicht möglich gewesen sei, als auch damit, dass der Be-