10. Würdigung der Kammer Grundsätzlich hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dass ihm die angeordnete stationäre Beobachtung auf die auferlegte Strafe, eine bedingt zu vollziehende Busse von CHF 500.00, angerechnet wird. Vorliegend besteht die Schwierigkeit darin, dass die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 30. April 2019 nicht einzig eine stationäre Beobachtung des Beschuldigten anordnete, sondern eine vorsorgliche Schutzmassnahme einer Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung nach Art. 15 JStG, verbunden mit einer stationären Beobachtung gemäss Art. 9 JStG (pag.