32 Abs. 3 JStG). Anders als bei einer stationären Beobachtung stellt sich die Frage der Anrechnung einer vorsorglichen Unterbringung also grundsätzlich nicht bereits im Urteilszeitpunkt, sondern erst bei einer allfälligen Aufhebung der Unterbringung. Zudem ist die Anrechnung einer Unterbringung nur bei einem ausgesprochenen Freiheitsentzug vorgesehen und nicht bei sämtlichen Strafen. So wäre eine Anrechnung der vorsorglichen Unterbringung an eine Busse nicht möglich.