2018, N 1 zu Art. 15 JStG). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf nur angeordnet werden, wenn sie (a) für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist oder (b) für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Art. 15 Abs. 2 JStG). Wird die Unterbringung aus einem anderen Grund (als der Erreichung des Zweckes) aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und inwieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist. Dabei ist die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen (Art. 32 Abs. 3 JStG).