24 JStG). Eine vorsorgliche Unterbringung kann hingegen von der Jugendanwaltschaft angeordnet werden, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann (Art. 15 JStG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO). Die Unterbringung ist nach dem Subsidiaritätsprinzip nur dann anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht durch weniger einschneidende Schutzmassnahmen gewährleistet werden kann (MARCEL RIESEN-KUPPER, in: DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 1 zu Art.