6 tar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 29 JStPO). Eine stationäre Beobachtung, die in der Intensität des Freiheitsentzuges der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Freiheitsstrafe gleichkommt, ist voll auf die Strafe anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 4.5.2.). Die Anrechnung ist gemäss Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 JStPO grundsätzlich auf alle Jugendstrafen möglich. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist somit auch die Anrechnung an eine Busse möglich (vgl. HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 5 zu Art.