9. Rechtliche Grundlagen Die stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 JStG dient der Abklärung der persönlichen Verhältnisse, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf, im Hinblick auf die Anordnung einer Schutzmassnahme oder einer Strafe (Art. 9 Abs. 1 JStG). Nach Art. 29 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist die stationäre Beobachtung angemessen auf die Strafe anzurechnen. Eine solche Anrechnung ist – wie der Wortlaut der Bestimmung sagt – nur auf Strafen, nicht aber auf Massnahmen möglich (JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2018, N 4 zu Art.