Die vorsorgliche Schutzmassnahme sei vorliegend nicht allein zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeordnet worden, sondern der Fokus der Anordnung habe auf der Vermeidung der Gefährdung des Beschuldigten gelegen. Es habe keine Anrechnung der Dauer der Beobachtung an die bedingt ausgesprochene Busse zu erfolgen (pag. 1167 ff.).